Rz. 103
Nach der Neufassung der Vorschrift ab 1.1.2012 ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Krankenversicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Für die Beitragstragung des Arbeitgebers gilt daher § 249 Abs. 1, denn Vorruhestandsgeldbezieher gelten als krankenversicherungspflichtig Beschäftigte (§ 5 Abs. 3) und das Vorruhestandsgeld als Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Satz 2). Sofern nicht der vorherige Arbeitgeber, sondern eine andere Person (insbesondere eine Versorgungseinrichtung) das Vorruhestandsgeld zahlt, gilt diese als Arbeitgeber und ist zur Zuschusszahlung verpflichtet.
Rz. 104
Der Arbeitgeber hat daher den Beitragszuschuss nach dem Zahlbetrag und dem Anspruch auf Vorruhestandsgeld und dem hälftigen ermäßigten Beitragssatz errechneten Betrag zu zahlen. Der ermäßigte Beitragssatz des § 243 ist anzuwenden, weil Vorruheständler auch bei Krankenversicherungspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld hätten (§ 50 Abs. 1 Nr. 3), so dass für diese zwingend der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre.
Rz. 105
Freiwillige versicherte Vorruheständler haben neben dem ermäßigten Beitragssatz auch Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 i. V. m. der Satzung der Krankenkasse zu zahlen. Zu diesem Beitrag hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vorruhestandsgeldempfängers bis zum 31.12.2018 keinen Beitragszuschuss zu zahlen. Durch die Änderung des § 249 Abs. 1 und der hälftigen Beitragstragungspflicht des Arbeitgebers auch für die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 richtet sich ab dem 1.1.2019 der Beitragszuschuss der Höhe nach auch nach der Hälfte dieses Zusatzbeitragssatzes. Dabei ist der Beitragssatz der Krankenkasse der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblich, der sich auch unterjährig ändern kann.
Rz. 106
Für den wohl eher seltenen Fall des mehrfachen Vorruhestandsgeldbezuges wird mit Abs. 3 Satz 3 auf die Anwendung des Abs. 1 Satz 2, also die anteilige Tragung der Beitragszuschüsse nach der Höhe der Vorruhestandsleistung, verwiesen. Der Verweis auf den Satz 2 des Abs. 1 (Beitragsteilung bei Mehrfachbeschäftigung) ist wohl auf ein gesetzgeberisches Versehen im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 zurückzuführen. Der Verweis ist daher als Verweis auf (jetzt) Abs. 1 Satz 3 zu lesen. Dieser Aufteilung bedarf es allerdings nur, wenn der Betrag der Vorruhestandsgelder insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.