Rz. 1
Früherkennungsmaßnahmen für Kinder waren schon Gegenstand einer Regelung in § 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Allerdings wurden nur Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres erfasst.
Die Norm wurde durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und begründete einen Anspruch auf Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 geändert, Satz 2 und 3 wurden angefügt. Dadurch wurde der Anspruch erweitert um eine Untersuchung auch nach Vollendung des 10. Lebensjahres. Der Anspruch auf Früherkennungsmaßnahmen von Zahnerkrankungen hatte besondere Bedeutung, weil mit dem 2. GKV-NOG der Anspruch auf Zahnersatz für nach dem 31.12.1978 geborene Versicherte in § 30 entfiel. Diese Regelung wurde zwar durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) wieder rückgängig gemacht. Gleichwohl kommt dem Anspruch in § 26 Abs. 1 Satz 2 nach wie vor große Bedeutung zu, zumal mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) der Anspruch auf Zahnersatz für alle Versicherten in § 30 ab 1.1.2005 entfällt und nur noch als obligatorische Satzungsleistung in Form einer vom Versicherten abzuschließenden Zahnersatzversicherung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) angefügt worden. Grundlage hierfür war die Vorstellung des Gesetzgebers, dass das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von Risiken und der Schutz vor Gefährdungen Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung ist, der sich alle staatlichen Einrichtungen – und damit auch die Krankenkassen – im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu stellen haben (amtl. Begr. zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/9559 S. 17).
Rz. 2a
Die Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 2 sind durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) neu gefasst worden. Die ärztliche Gesundheitsuntersuchung beinhaltet nunmehr neben der Früherkennung auch ausdrücklich primärpräventive Maßnahmen, da bereits im Kindesalter chronische, lebensstilbedingte und psychische Erkrankungen an Bedeutung gewinnen. Die Änderungen sind am 25.7.2015 in Kraft getreten.
Rz. 2b
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 4 nach Abs. 2 Satz 3 einen Satz eingefügt. Der ursprüngliche Satz 4 wurde Satz 5, Satz 5 wurde zu Satz 6.