Rz. 42
§ 27 enthält eine abschließende Aufzählung des Leistungsinhalts. Das hat zur Folge, dass nur solche Maßnahmen als Krankenbehandlung in Betracht kommen, die das Gesetz in § 27 nennt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Krankenbehandlung ist die Erfüllung einer Anspruchsnorm.
Der in Abs. 1 Satz 2 unter Nr. 1 bis 6 aufgeführte Katalog fasst die infrage kommenden Maßnahmen erschöpfend zusammen. Der Umfang der einzelnen Behandlungsmaßnahmen ergibt sich hingegen erst aus den konkretisierenden Bestimmungen der §§ 27a ff. Kraft gesetzlicher Bestimmung gelten als Krankenbehandlung ferner auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a oder Leistungen zur Krankenbehandlung, die nach § 63 Abs. 2 von den Krankenkassen als Modellvorhaben durchgeführt oder nach § 64 vereinbart werden.
2.3.1 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-2a)
Rz. 43
Die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist bestimmt durch die Person des Behandlers und durch den sachlichen Umfang der Leistungen des § 73. Die ärztliche Betreuung ist Element der aus Dienstleistungen und sächlichen Mitteln bestehenden Krankenbehandlung.
Wird die Krankenbehandlung nicht von einem Arzt erbracht, liegt keine ärztliche Behandlung vor, sondern eine medizinische Dienstleistung. Diese stellt rechtlich ein Heilmittel i. S. d. § 32 dar. Hingegen zählen auch Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen wie z. B. der Homöopathie zur Krankenbehandlung, soweit Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3).
Die zahnärztliche Behandlung wird von approbierten Zahnärzten durchgeführt und beinhaltet die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten in präventiver, konservativer oder operativer Hinsicht. Hierzu gehörte ursprünglich auch die Versorgung mit Zahnersatz, d. h. die Verordnung und die Eingliederung des vom Zahntechniker als Hilfsperson gefertigten Ersatzes. Zahnersatz sollte jedoch ab 1.1.2005 (Art. 37 Abs. 8 GMG) nur noch als obligatorische Satzungsleistung in Form einer zusätzlich vom Versicherten abzuschließenden Zahnersatzversicherung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Hiervon ist der Gesetzgeber allerdings wieder abgerückt (vgl. Rz. 6 sowie die Komm. zu § 55). Wegen der besonderen Leistungsbeschränkungen ist auf § 28 Abs. 2 Satz 5 bis 9 zu verweisen (vgl. die Komm. dort).
2.3.2 Psychotherapeutische Behandlung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Rz. 44
Auch Psychotherapeuten, die nach Maßgabe des neu gefassten § 72 Abs. 1 ebenso wie Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammenwirken, zählen in Durchbrechung des Arztprinzips zu den Leistungserbringern. Sie sind als nichtärztliche Therapeuten nicht wie bisher von der gesetzlichen Krankenversorgung ausgeschlossen (vgl. hierzu u. a. noch BSG, Urteil v. 10.7.1979, 3 RK 21/78 zur Nichtzulassung von Diplom-Psychologen). Die Psychotherapeuten sind nicht wie bisher Hilfspersonen des Arztes, die unter dessen Verantwortung bei der Krankenbehandlung der Versicherten im Delegationsverfahren mitwirken. Vielmehr führen sie die Krankenbehandlung gleichberechtigt wie Ärzte aus. Dies bedeutet für den Anspruchsinhalt des Versicherten insbesondere, dass er die freie Wahl unter allen zugelassenen ärztlichen und nichtärztlichen psychotherapeutischen Leistungserbringern hat.
Den Psychotherapeuten ist damit das Erstzugangsrecht des Versicherten eingeräumt worden. Eingeschränkt wird dieses Recht nur dadurch, dass vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung nach Abschluss der probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung somatischer und psychiatrischer Erkrankungen einzuholen ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 28 Abs. 3). Die Indikationsbestätigung durch einen Arzt ist hingegen nicht erforderlich.
2.3.3 Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Rz. 45
Krankenbehandlung ist ferner gemäß Satz 2 Nr. 3 die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Für die Abgrenzung der ärztlichen Sachleistungen gegen Heilmittel kommt es darauf an, ob die persönliche Tätigkeit und (Dienst-)Leistung des Arztes im Vordergrund stehen. Die Anordnung der Hilfeleistung und selbständige Ausführung der Leistung ohne persönliche Überwachung des Arztes durch einen Dritten ist Heilmittel (BSG, Urteil v. 10.7.1979, 3 RK 21/78). Heilmittel sind alle Mittel, die der Heilung, d. h. dem Erkennen und der Behandlung der Krankheit dienen, insbesondere die Arzneimittel. Nach der Rechtsprechung fallen hierunter auch Dienstleistungen wie z. B. Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Bewegungsbäder, Krankengymnastik, Massagen, Wärmeanwendungen. Ein Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln besteht allerdings nur, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 28.5.2019, B 1 KR 25/18 R, Rz. 12 ff. – Nicotinell).
Der Unterschied von Hilfsmitteln und Heilmitteln liegt darin, dass H...