0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Satz 5 der Erstfassung der Vorschrift ist durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) gestrichen worden. An seine Stelle ist § 27a getreten.
Bei der Versorgung mit Zahnersatz hat das am 1.1.1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) eine personelle Einschränkung getroffen, die insbesondere Asylsuchende und Vertriebene betrifft.
Rz. 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst worden. Die Änderung ist notwendige Konsequenz der Schaffung der neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Rz. 3
Der durch das GSG eingeführte Abs. 2 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) neu gefasst worden. Das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hatte mit Wirkung zum 1.1.1993 den Vertriebenenstatus im Bundesvertriebenengesetz verändert. Die Änderung will klarstellen, dass die leistungsrechtliche Wartefrist, die nach der bisherigen Feststellung nur für die Altfälle nach dem Bundesvertriebenengesetz galt, auch für die Spätaussiedler und deren enge Familienangehörige gilt.
Rz. 4
Art. 5 Nr. 8 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 "dem Sprachgebrauch des Neunten Buches" angepasst. Belastungserprobung und Arbeitstherapie werden nicht mehr genannt (§ 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
Rz. 5
Das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) hat Abs. 2 Nr. 2 um das Wort "Lebenspartner" erweitert.
Rz. 6
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 37 Abs. 8 GMG) insofern geändert, als die Wörter "einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz" gestrichen worden sind. Ferner wurde durch dieses Gesetz die Nr. 2a eingefügt. Hierdurch soll lediglich klargestellt werden, dass Zahnersatz auch als Satzungsleistung zur Krankenbehandlung zählt. Ursprünglich sollte Zahnersatz ab 1.1.2005 (Art. 37 Abs. 8 GMG) nur noch als obligatorische Satzungsleistung in Form einer zusätzlich vom Versicherten abzuschließenden Zahnersatzversicherung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) ist dies rückgängig gemacht worden. Die besonderen Finanzierungsregelungen für Zahnersatz sind aufgehoben und Zahnersatz ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben.
Rz. 7
Art. 10 Nr. 6 Ziff. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 2 geändert. Neben redaktionellen Änderungen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung einer Duldung im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorgesehen ist.
Rz. 7a
Abs. 2 wurde geändert durch Art. 6 Abs. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung zum 28.8.2007. In Abs. 2 wurde die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 5" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt von Opfern des Menschenhandels in § 25 Abs. 4a AufenthG. Die Vorschrift war aufzunehmen, da § 27 Abs. 2 insbesondere mit dem Verweis auf § 25 Abs. 4 AufenthG auch für Menschen, die aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel für einen nur vorübergehenden Aufenthalt haben, eine Einschränkung des Anspruchs auf Versorgung mit Zahnersatz vorsah (Amtl. Begr., BT-Drs. 16/5065 S. 235).
Rz. 7b
Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 1.8.2012 eingeführt durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601). Spender von Organen oder Geweben haben bei einer Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung der Krankenbehandlung. Die gesetzliche Regelung entspricht der bis zum Inkrafttreten seitens der Krankenkassen ausgeübten Praxis.
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat den Abs. 1a mit Wirkung zum 23.7.2015 um die Sätze 5 und 6 (Fahrtkostenerstattung sowie Möglichkeit der Übertragung der Erstattung der Entgeltfortzahlung an Arbeitgeber auf Dritte) ergänzt und die Sätze 1 und 4 neu gefasst.
Rz. 7c
Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) hat in Abs. 1 mit Wirkung zum 8.12.2015 nach Satz 2 den Satz 3 (Palliativversorgung der Versicherten als Kr...