Rz. 15
Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die
- von den Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen (§ 28 h Abs. 1 Satz 1, § 28 k Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 252 Abs. 2 Satz 3),
- Beiträge aus Rentenzahlungen durch die Rentenversicherungsträger (§ 255),
- Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen zur Krankenversicherung (§ 28 k Abs. 2 Satz 1 SGB IV),
- Beitragszahlungen nach § 252 Abs. 2 (z. B. Beiträge der Künstlersozialkasse, des Bundes für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II) sowie
- Bundesmittel zur pauschalen Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen (§ 221).
Rz. 16
Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet (§ 252 Abs. 2 Satz 3). Die Krankenkassen haften für Treuebruch (§ 252 Abs. 4).
Rz. 17
Zusatzbeiträge (§ 242) fließen bis zum 31.12.2014 nicht an den Gesundheitsfonds. Sie werden von den Krankenkassen autonom festgesetzt und eingezogen. Vom 1.1.2015 an fließen die Zusatzbeiträge an den Gesundheitsfonds und werden vom BAS getrennt von den übrigen Einnahmen verwaltet.
Rz. 18
Zusatzbeiträge werden vom 1.1.2015 an einkommensabhängig erhoben und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Jede Krankenkasse erhält anschließend die Zusatzbeiträge, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden. Damit wird ein Einkommensausgleich (§ 270a) durchgeführt, der die Einkommensunterschiede der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgleicht.
Rz. 18a
Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den vorgesehenen Zweck verfügbar sind (Satz 2). Langfristige Anlageformen scheiden damit aus. Dazu ist auf die Regeln zur Anlage von Rücklagen zurückzugreifen (§§ 266, 268, 270 bis 271 SGB V, §§ 80 ff. SGB IV). Die Mittel sind so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag erzielt wird und insbesondere eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist und entsprechende Mittel zum Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen bereitzuhalten sind bzw. liquide parat stehen. Kapitalerträge, die durch den Gesundheitsfonds erwirtschaftet werden, fließen dem Sondervermögen zu (Satz 3).