Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Datenbestände der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen im Rahmen von internen Forschungsvorhaben verwendet werden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 1a

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.1994 redaktionell geändert. Der Begriff "personenbezogene Daten" wurde durch den Terminus "Sozialdaten" ersetzt.

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