Rz. 3

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Der Begriff "Aufzeichnen" ist untechnisch gemeint und bezieht sich auf die Speicherung von Sozialdaten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 292 Rz. 8). Unter Speicherung ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu verstehen (Art. 4 Datenschutz-Grundverordnung). Die Daten werden unabhängig davon gespeichert, ob eine spätere Leistungsgewährung wahrscheinlich ist. Eine entsprechende Prognoseentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Daten sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

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