0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden und bestand zunächst nur aus einem Absatz. Weitere Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ab 1.1.1993, dem Dritten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) mit Wirkung ab 1.1.1995, dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ab 1.7.1997 und dem Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v. 15.2.2002 (BGBl. I S. 684) zum 23.2.2002 erfolgt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 in Abs. 2 Satz 1 die Verweisung auf § 106 gestrichen und Abs. 3 komplett neu gefasst.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 4 angefügt. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, Diagnosen korrekt zu verschlüsseln.
Rz. 1b
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 2 Satz 1 geändert. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
Rz. 1c
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604). hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 1 geändert. Der Text wurde redaktionell an die in § 305a zum 1.4.2020 gestrichene Beratungsbefugnis der Krankenkassen über Fragen der Wirtschaftlichkeit angepasst.
Rz. 1d
Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 Abs. 3 Satz 1 geändert. Der Verweis wird an den neuen Regelungsstandort angepasst.
Rz. 1e
Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) hat mit Wirkung zum 29.10.2020 Abs. 3 Satz 1 geändert. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden in die Regelung miteinbezogen, nach der die Krankenkassen von Leistungserbringern nicht ordnungsgemäß übermittelte Leistungs- und Abrechnungsdaten nachzuerfassen haben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Datenübermittlung zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Abs. 1 erlaubt den Landesverbänden der Krankenkassen den Abschluss von Vereinbarungen mit den Leistungserbringern und deren Verbänden im Hinblick auf die zu übermittelnden Belege (Nr. 1) und Angaben (Nr. 2). Durch Abs. 2 werden die Krankenkassen ermächtigt, zur Erfüllung der dort genannten Zwecke Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 219 zu beauftragen. Abs. 3 enthält Regelungen zur Nacherfassung von ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Daten und zu den daraus für die Leistungserbringer resultierenden Folgen. Außerdem wird durch Satz 3 die Verwendung der ICD-10 ab deren Inkraftsetzung angeordnet. Abs. 4 regelt und beschränkt die Korrektur und Ergänzung der für die Abrechnung der ambulanten ärztlichen Leistungen den Krankenkassen von den Leistungserbringern – einschließlich der Kassenärztlichen Vereinigungen – übermittelten Diagnosedaten.
2 Rechtspraxis
2.1 Vereinbarungen auf Landesebene (Abs. 1)
Rz. 3
Es steht den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (§ 207, 212 Abs. 5) im Interesse der Verwaltungsvereinfachung frei, mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen über den Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege (Nr. 1) und Angaben (Nr. 2) zu schließen. Die Norm schafft die Voraussetzungen für vereinfachte Abrechnungsverfahren durch Reduzierung der zu übermittelnden Daten/Belege. Die ordnungsgemäße Abrechnung als auch die Aufgabenerfüllung der Krankenkassen dürfen dadurch nicht gefährdet werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303 Rz. 10).
2.2 Beauftragung von Arbeitsgemeinschaften (Abs. 2)
Rz. 4
Die Vorschrift schafft die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der dort genannten Zwecke (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 303 Rz. 11). Es ist den Krankenkassen erlaubt, zur
- Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 8...