0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 305a wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt. Das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) hat die Vorschrift zum 1.1.2002 neu gefasst. Durch Art. 1 Nr. 209 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung vom 1.4.2007 die Sätze 4 bis 6 angefügt.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in Satz 6 den Verweis auf § 73c gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Bündelung der Vertragskompetenzen der Krankenkassen in § 140a.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 Satz 7 angefügt. Es gehört nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben der Krankenkassen, Ärzte sowie Psychotherapeuten im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation der Diagnosen zu beraten.
Rz. 1c
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Satz 3 die Wörter "und nutzen" gestrichen. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
Rz. 1d
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Satz 1 geändert und Satz 7 aufgehoben. Die Beratung der Vertragsärzte wird ausschließlich den Kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Kassenärztlichen Vereinigungen leisten über eine verbesserte Information und Beratung der Vertragsärzte einen Beitrag zur Ausgabensteuerung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung (BT-Drs. 14/1245 S. 107 zu § 305a). Die in §§ 14, 15 SGB I begründeten Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden durch § 305a speziell für das Verhältnis zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Vertragsärzten ausgestaltet. Die Regelung soll ferner die Beratungsbefugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber kartellrechtlichen Einwänden der Leistungserbringer absichern und den Kassenärztlichen Vereinigungen den Aufbau interner Beratungsdienste ermöglichen. Die Beratung der Vertragsärzte gehört zu den Pflichtaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen (BT-Drs. 14/7170 S. 15 zu § 305a). Damit korrespondiert ein Beratungsanspruch der Vertragsärzte.
Rz. 2a
Durch die Norm werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106) vermieden und die Vertragsärzte frühzeitig über Fehlentwicklungen der von ihnen erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen informiert (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 305a Rz. 17). Die Sätze 4 bis 6 bezwecken den Schutz der Arzneimittelverordnungsdaten.
2 Rechtspraxis
2.1 Beratungspflicht (Satz 1)
Rz. 3
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt und verpflichtet, die Vertragsärzte über die von ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von ihnen beauftragte Dritte sind unzulässig. Die Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß Satz 1 als Steuerungsinstrument im Vorfeld von Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten vorliegen ("in erforderlichen Fällen" – vgl. Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 305a, Rz. 2). Grundlage der Beratung sind Übersichten über die Leistungen innerhalb eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum, die Vergleiche zwischen den erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen des betreffenden Vertragsarztes mit im Fachgebiet und in der Praxisstruktur vergleichbaren Vertragsärzten ermöglichen.
Rz. 3a
Eine Beratungsbefugnis der Krankenkassen ist (seit dem 1.4.2020) nicht erforderlich, da die Prüfstellen (§ 106c) im Rahmen des § 106 Abs. 3 Satz 3 gezielte Wirtschaftlichkeitsberatungen in erforderlichen Fällen leisten können. Daneben hat der Gesetzgeber den Krankenkassen und deren Verbänden in § 73 Abs. 8 in Bezug auf die Verordnung von Arznei-, Verband und Heilmitteln die Aufgabe übertragen, auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen zu informieren sowie nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.
2.2 Ergänzende Daten (Satz 2)
Rz. 3b
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zusätzliche Überblicke zum ...