Rz. 4
Wie schon nach dem bis zum Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht der §§ 184, 371 Abs. 1 und 481 RVO verkörpert § 39 den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Versicherten auf Krankenbehandlung aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5. Erst in Verbindung damit ist der Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 als besonderer Fall der Krankenbehandlung, der Behandlung eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, näher konkretisierbar. Dabei beschränkt sich § 39 auf die Voraussetzungen für die teil- und vollstationäre und die stationsäquivalente Behandlung. Im Übrigen werden die verschiedenen Formen der Krankenhausbehandlung genannt. Dabei wird der Nachrang der teil- und vollstationären und der stationsäquivalenten Behandlung gegenüber den anderen Behandlungsformen ersichtlich. Durch das GRG und die o. g. Folgegesetze wurde der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erweitert und mit dem Ziel konkretisiert, zum einen ambulante und stationäre Versorgung in eine größere Wechselbeziehung zu stellen, und zum anderen aber auch um preisgünstigere Behandlungsformen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck kann der Versicherte vor einer vollstationären Behandlung nicht nur auf teilstationäre, sondern auch auf vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a) sowie ambulante Operationen (§ 115b) und eine stationsäquivalente Behandlung verwiesen werden. Das KHPflEG (vgl. Rz. 3k) hat zum 29.12.2022 zusätzlich die Krankenhaustagesbehandlung eingeführt, die eine Behandlung im Krankenhaus ohne eine stationäre Unterbringung ermöglicht.
Die Aufzählung der einzelnen Regelungen in Abs. 1 Satz 1 verdeutlicht eine Rangfolge, die nicht nur dem Gebot "ambulant vor stationär" Rechnung trägt, sondern auch den Nachrang der vollstationären Behandlung gegen den übrigen Formen der Krankenhausbehandlung verdeutlicht. Abs. 1 Satz 2 beschreibt die Voraussetzungen des Anspruchs auf vollstationäre und stationsäquivalente Behandlung, wobei sich die konkreten Anspruchsvoraussetzungen der übrigen Leistungen aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 115a und 115b ergeben. Abs. 1 Satz 3 bis 5 treffend nähere Regelungen zum Inhalt des Anspruchs. Abs. 1a betrifft den Anspruch auf ein Entlassmanagement einschließlich einer Verordnungsermächtigung des entlassenden Krankenhauses. Abs. 2 begrenzt entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot den Anspruch des Versicherten auf das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus mit der Folge der Auferlegung der Mehrkosten. Abs. 3 trifft nähere Regelungen zur Auswahl des Krankenhauses vor dem Hintergrund des zu erstellenden Verzeichnisses stationärer Leistungen und Entgelte. Abs. 4 letztlich enthält Regelungen zur Beteiligung der Versicherten in Form einer Zuzahlung.
Rz. 5
Erkennbar ist also die Zielrichtung, dass der Versicherte möglichst spät in ein Krankenhaus aufgenommen und möglichst frühzeitig wieder entlassen werden soll. Sowohl behandelnder Arzt (§ 73 Abs. 4) als auch Krankenhaus haben eine Prüfungspflicht. Die mit der Neufassung des Abs. 1 Satz 3 eingeführte Regelung zur Frührehabilitation hat im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen. Frührehabilitation soll demnach die Verweildauer nicht verlängern. Das Krankenhaus soll vielmehr angehalten werden, das Rehabilitationspotenzial besser zu nutzen. Keineswegs soll dadurch die Rehabilitationseinrichtung bzw. eine etwaige nachfolgende Rehabilitationsmaßnahme ersetzt werden (vgl. amtl. Begründung in BT-Drs. 14/5074 S. 117).