Rz. 28
Bei der Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld für die Zeit bis einschließlich 2019 ist zu unterscheiden zwischen schwersterkrankten Kindern, die nur noch eine kurze Lebenserwartung haben (vgl. Rz. 90 ff.) und den sonstigen ("normal") erkrankten Kindern, die wegen ihrer Erkrankung der Aufsicht, Betreuung oder Pflege bedürfen.
Jedes Elternteil, das bei Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, konnte bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beanspruchen (Abs. 2 Satz 1). Damit konnte ein Eltern-Ehepaar mit 2 Kindern theoretisch höchstens 40 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr erhalten.
War der Versicherte alleinerziehend (Definition vgl. Rz. 34), verdoppelte sich die Anspruchsdauer für jedes Kind auf längstens 20 Arbeitstage (Abs. 2 Satz 1). Erzog der alleinerziehende Versicherte 2 Kinder, die erkrankten und deshalb der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedurften, wurde Kinderkrankengeld für höchstens 40 Arbeitstage gezahlt.
Lebten im Haushalt mehr als 2 zu berücksichtigende Kinder, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erkrankten, war der Gesamtanspruch je versicherten Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (Abs. 2 Satz 2).
Unter dem Begriff des "Arbeitstags" war jeder Tag zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Arbeit verpflichtet war. Bezüglich einer weitergehenden Definition wird auf Rz. 24 verwiesen. Damit die Krankenkasse wusste, für welche Arbeitstage sie Kinderkrankengeld zu zahlen hatte, musste der Arbeitgeber der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum mitteilen (Ziff. 2.1.2 des Gemeinsamen Rundschreibens "Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV"; Fundstelle vgl. Rz. 94).
1. Beispiel:
Der Versicherte (Arbeitnehmer) musste von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche die Pflege seines erkrankten Kindes übernehmen und hierfür der Arbeit fernbleiben. Am Wochenende brauchte er arbeitsvertraglich nicht zu arbeiten. Ansonsten arbeitete er montags bis freitags 8 Stunden täglich.
Er hatte in dem Kalenderjahr einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für insgesamt höchstens 10 Arbeitstage.
Folge
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestand für Donnerstag, Freitag, Montag, Dienstag und Mittwoch. Auf die Anspruchsdauer wurden trotz der 7 Kalendertage nur 5 Arbeitstage angerechnet.
Bei einer späteren Erkrankung des Kindes, welche den Versicherten zwang, z. B. weitere 8 Tage der Arbeit fernzubleiben, hätte er in demselben Kalenderjahr noch für 5 weitere Arbeitstage Kinderkrankengeld beanspruchen können.
2. Beispiel:
Eine krankenversicherte Arbeitnehmerin arbeitete aufgrund des Arbeitsvertrages nur einmal die Woche – nämlich jeweils am Mittwoch. Ihre Tochter war von Mittwoch bis einschließlich zur anderen Woche Mittwoch so schwer erkrankt, dass die Arbeitnehmerin für diese Zeit mit ihrer Arbeit aussetzen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung reichte sie der Krankenkasse ein. Kinderkrankengeld wurde in der gesamten Zeit nur für die beiden Mittwoche gezahlt.
Folge
Auf die Höchstanspruchsdauer waren 2 Arbeitstage anzurechnen.
Zwecks Prüfung der Höchstanspruchsdauer musste die Krankenkasse für jeden Tag prüfen, ob bereits im laufenden Kalenderjahr der Anspruch auf das Kinderkrankengeld erschöpft war. Dabei waren alle Kinderkrankengeldbezugs- und Ruhenszeiten (Rz. 74 ff.) wegen des gleichen Kindes im laufenden Kalenderjahr (auch während der Versicherungszeiten bei einer anderen Krankenkasse) zu ermitteln.
Rz. 29
War ein Kind über die Jahreswende hinaus erkrankt und wurde die Höchstanspruchsdauer im alten Jahr erreicht, entstand im neuen Kalenderjahr ein neuer Anspruch auf Kinderkrankengeld, und zwar losgelöst von den Bezugszeiten im alten Jahr. Dieser neue Anspruch bestand dann bis zu der im neuen Jahr geltenden Höchstanspruchsdauer.
Wurde dagegen die Höchstanspruchsdauer im alten Jahr nicht ausgeschöpft, konnten die noch nicht ausgeschöpften Tage nicht in das neue Jahr übertragen werden. Somit war jedes Kalenderjahr jeweils streng für sich alleine zu sehen.
Eine alleinerziehende Versicherte beaufsichtigte ihr erkranktes Kind in der Zeit vom 3.12.2019 bis zum 12.1.2020 und blieb deshalb der Arbeit fern. Das entsprach aufgrund der individuellen Arbeitszeit der Versicherten im alten Jahr (3. bis 31.12. = 29 Kalendertage)
- 22 Arbeitstagen
- 15 Arbeitstagen.
Die Höchstanspruchsdauer der alleinerziehenden Mutter für das Kinderkrankengeld war im Kalenderjahr 2019 nach 20 Arbeitstagen am 29.12. erreicht.
Lösung:
Im Fall a) konnte die Versicherte für das Jahr 2019 Kinderkrankengeld für längstens 20 Arbeitstage beanspruchen (= 2 Arbeitstage, für die die Krankenkasse kein Kinderkrankengeld zu zahlen hatte).
Ab 1.1.20...