Rz. 25
Gemäß § 48 Abs. 2 lebt der Anspruch auf Krankengeld nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf. Diese Vorschrift soll verhindern, dass der längerfristig oder auf Dauer arbeitsunfähig erkrankte Versicherte mit Beginn einer jeden neuen Blockfrist wieder für 78 Wochen Krankengeld beanspruchen kann.
Das Wort "Wiederaufleben" i. S. d. § 48 Abs. 2 bedeutet, dass ein Krankengeldanspruch, der innerhalb einer Blockfrist wegen des Erreichens der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen geendet hat, mit Beginn einer neuen Blockfrist nur unter folgenden, im Gesetz aufgeführten Bedingungen wieder in vollem Umfang neu entsteht:
- Erreichen einer Krankengeldbezugszeit von 78 Wochen in der alten Blockfrist aufgrund derselben Krankheit (Rz. 26),
- Beginn einer neuen Blockfrist (Rz. 27),
- Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt der in der neuen Blockfrist beginnenden Arbeitsunfähigkeit (Rz. 28),
- ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten (180 Tage) zwischen dem Ende des Krankengeldanspruchs und dem Beginn der jetzigen (erneuten) Arbeitsunfähigkeit, in dem der Versicherte
a) mindestens 6 Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und
b) mindestens 6 Monate lang erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (Rz. 29).
Dabei muss der Versicherte alle diese Voraussetzungen erfüllen.
Rz. 26
Zu 1)
Beginnt eine neue Blockfrist und hat der Versicherte in der alten Blockfrist den Höchstanspruch von 78 Wochen (546 Kalendertage) noch nicht ausgeschöpft, entsteht mit Beginn einer neuen Blockfrist ein Anspruch auf Krankengeld für erneut 78 Wochen, ohne dass die erschwerten Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gefordert werden (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R). Unbedeutend ist in diesen Fällen, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen besteht.
Wenn in der alten Blockfrist nicht immer nur dieselbe Krankheit, sondern auch Zeiten einer hinzugetretenen Krankheit i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 zum Erschöpfen des Krankengeldanspruchs beigetragen haben, sind die erschwerten Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 nicht zu fordern. Der Grund: Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen, an die § 48 Abs. 2 die erneute Krankengeldgewährung wegen derselben Krankheit in einer neuen Blockfrist knüpft, greifen ausdrücklich nur, wenn im 3-Jahres-Zeitraum zuvor "wegen derselben Krankheit" für 78 Wochen Krankengeld bezogen wurde. Eine Ausdehnung auf die Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund einer später nur noch allein bestehenden, hinzugetretenen Krankheit erfolgt ausdrücklich bei § 48 Abs. 2 nicht (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R).
1. Beispiel:
Der Versicherte ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Frage:
Kann der Versicherte wegen der Arbeitsunfähigkeit "A3" Krankengeld beziehen, ohne alle Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 zu erfüllen?
Lösung:
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab Beginn der Krankheit A3 wieder für eine Zeit bis zu 78 Wochen, weil in der alten Blockfrist wegen der Krankheit "A" nicht für 78 Wochen Krankengeld wegen Krankheit "A" bezogen wurde, sondern auch Zeiten des Bestehens von Krankheit "B" zur Erschöpfung des Krankengeldanspruchs geführt haben.
2. Beispiel
Der Versicherte ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit "B2" aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Frage:
Kann der Versicherte wegen der Arbeitsunfähigkeit "B2" Krankengeld beziehen, ohne alle Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 zu erfüllen?
Lösung:
Der Versicherte hat in der alten Blockfrist wegen "B" für 78 Wochen Krankengeld wegen der Erkrankung "B" (Arbeitsunfähigkeit "B1") bezogen. Der Anspruch auf Krankengeld besteht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit B2 deshalb nur, wenn der Versicherte alle Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 erfüllt.
Hinweis: Wegen der Arbeitsunfähigkeit "A2" kann der Versicherte "normal" Krankengeld beziehen, weil der Krankengeldanspruch wegen Erreichen der Höchstanspruchsdauer innerhalb der Blockfrist "B" wegen der Erkrankung "B" – also wegen einer anderen Krankheit – erreicht wurde.
Rz. 27
Zu 2)
Jede erstmalige Arbeitsunfähigkeit wegen "derselben Krankheit" (vgl. Definition in Rz. 10 f.) setzt eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang (Rz. 13). Eine neue Blockfrist beginnt am Tag nach Beendigung der alten Bockfrist. Das gilt auch dann, wenn zu Beginn der neuen Blockfrist noch überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Der Beginn einer neuen Blockfrist wegen "derselben Krankheit" ist Voraussetzung dafür, dass ein Krankengeldanspruch für die volle Dauer von bis zu 546 Tagen wegen dieser selben Krankheit wieder aufleben kann.
Es ist immer nur die Blockfrist relevant, wegen der der Anspruch auf Krankengeld infolge Erreichens der Höchstanspruchsdauer von 546 Tagen endete.
Damit die Krankenkasse weiß, dass ggf. wieder ein neuer Anspruch auf Krankengeld besteht, muss der Versicherte die bestehende Arbeitsunfähig...