Rz. 8
Der Abs. 1 enthielt zunächst die an die Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtete, ohne Verpflichtung und ohne zeitliche Vorgaben versehene Aufforderung, die papiergebundene Kommunikation durch elektronische und maschinell verwertbare Datenerfassung und Übermittlung zu ersetzen. Dies entsprach und entspricht der allgemeinen Tendenz der Anwendung elektronischer Medien in der Verwaltung (eGovernment) und überträgt dies auf die Informations- und Kommunikationsprozesse der ärztlichen Behandlung im weitesten Sinne (E-Health). Während für die Datenerfassung und -übermittlung die Verwendung elektronischer Medien teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben wird (z. B. bei Arbeitgebermeldungen nach § 28a SGB IV, beim Beitragsnachweis nach § 28f SGB IV oder für die Leistungsabrechnung nach § 303 Abs. 3), betrifft § 67 Abs. 1 die freiwillige Anwendung elektronischer Medien für die Kommunikation zwischen den Leistungserbringern und setzt dieses voraus. Die mit Wirkung zum 29.12.2015 vorgenommene Änderung (durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze) erweiterte den Kreis der förderungsfähigen Normadressaten über die Leistungserbringer hinaus und bezog nunmehr die Krankenkassen als Leistungsträger mit ein.
Rz. 9
Mit der Neufassung des Abs. 1 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist der Zusammenhang und die Zielsetzung der Förderung durch die Ersetzung der papiergebundenen Kommunikation durch elektronische oder maschinell verwertbare Kommunikation im Wortlaut nicht mehr enthalten. Stattdessen wird als Förderungsziel und Förderungszweck auf den Ausbau der vernetzten digitalen Anwendungen und Dienste abgestellt. Weggefallen ist die für die bisherige Förderung erforderliche zeitliche Komponente der Anforderung an die "sobald und so umfassen wie mögliche" Ersetzung der Papierform durch die elektronische Übermittlung.
Rz. 10
Die Zwecksetzung der Regelung des Abs. 1 stellt auf die Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten als Voraussetzung für eine nach Abs. 2 mögliche finanzielle Unterstützung ab. Dabei wird allerdings bereits eine Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsverbesserung durch elektronische Kommunikation an Stelle papiergebundener Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstellt, was auch die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte belegen, deren Grund und Zweck gerade auch die Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung ist (§ 291a vgl. Komm. dort).
Rz. 11
Die Neufassung des Abs. 1 geht aber insoweit über die Ersetzung der Papierform durch elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten hinaus, als sie für die Verbesserung des Daten- und Informationsflusses auf den Ausbau "vernetzter digitaler Anwendungen und Dienste" abstellt. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Abs. 1 sind keine Hinweise darauf enthalten, um welche digitalen Netze es sich dabei handelt oder handeln soll. Dem Grunde nach geht es auch wohl weniger um den Ausbau von Netzen, sondern um den Zugang zu bestimmten Daten über die der Zugang und Zugriff digital (über bestehende Netze) erfolgen kann und vermehrt erfolgen soll.
Rz. 12
Der Verweis auf vernetzte digitale Anwendungen und Dienste konnte wohl nur im Zusammenhang mit der Anwendung der Telematikinfrastruktur über die elektronische Gesundheitskarte und im Vorgriff auf die elektronische Patientenakte (ab 1.1.2021), die mit dem elektronischen Patientenfach zusammengelegt wird, verstanden werden.
Rz. 13
Die Neufassung des Abs. 1 durch das TSVG stellt nicht mehr auf die Einführung der digitalen Datenübermittlung ab, sondern auf den weiteren Ausbau der digitalen Anwendungen und Dienste. Dass diese digitalen Möglichkeiten dem Grunde nach schon bestehen, wird z. B. von § 20k (über die Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz durch Satzungen der Krankenkassen), § 33a (über Digitale Gesundheitsanwendungen als Regelleistungen der GKV) und § 68a (über die Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch die Krankenkassen) vorausgesetzt. Die von der Vorschrift und einer möglichen Förderung der elektronischen Übermittlung erfassten Daten betreffen (jetzt in Abs. 1 Nr. 1 geregelt) mit Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten Daten und Informationen für die ärztliche Behandlung der Versicherten, im Wesentlichen also solche Daten, die auch Daten der persönlichen Gesundheitsakte der Versicherten sein können. Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -weitergabe und -nutzung wird dabei von § 67 vorausgesetzt, ergibt sich also nicht aus der Vorschrift selbst. Mit dem Erfordernis der Eignung zu einer einrichtungsübergreifenden und fallbezogenen Zusammenarbeit wird letztlich nur die Geeignetheit zur elektronischen Kommunikation zwischen verschiedenen Behandlern hervorgehoben. Nur dann erfolgen die bisher auf Papierform basierenden Informations- und Kommunikati...