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Abs. 3 HS 1 gibt als Regelfall vor, dass die für alle Krankenkassen gültigen Ausführungen zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auch für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten, es sei denn, die Bundesknappschaft (die seit 1.10.2005 aufgrund des Art. 6 i. V. m. Art. 86 Abs. 4 RVOrgG unter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" firmiert) hatte das Verhältnis zu den Ärzten schon früher örtlich geregelt. Gemeint ist damit die Fortführung des traditionellen regionalen Knappschaftsarztsystems (vor 1972 Sprengelarztsystem), bei dem die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als quasi Kassenärztliche Vereinigung und als Krankenkasse fungiert und durch Einzelvertrag einen Arzt verpflichtet, die knappschaftlich Krankenversicherten in einem bestimmten Sprengel medizinisch zu versorgen. Dieses System stellt heute die Ausnahme dar; Regelfall ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung (vgl. auch § 4 Abs. 2) mit den KV/KZV Verträge über die vertragsärztliche/vertragszahnärztliche Versorgung ihrer Versicherten in der knappschaftlichen Krankenversicherung abschließt. Die Namensänderung von "Bundesknappschaft" in "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ab 1.10.2005 hat insoweit keine materiellen Konsequenzen.

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