Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 102
Mit Wirkung zum 13.5.2017 ist Abs. 10 angefügt worden, der sich auf die Nutzung elektronischer Programme für vertragsärztliche Verordnungen von Heilmitteln bezieht. Vertragszahnärzte sind davon nicht tangiert. Inhaltlich entspricht Abs. 10 dem bisherigen Abs. 8 Satz 9 und 10, soweit sie auf Heilmittel bezogen waren. Nach Abs. 10 Satz 1 dürfen Vertragsärzte für die Verordnung von Heilmitteln ab dem 1.1.2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der "Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)", zuletzt geändert am 21.8.2017 und in Kraft getreten am 1.1.2018, und über die besonderen Verordnungsbedarfe nach § 106b Abs. 2 Satz 4 enthalten, wenn die Programme von der KBV für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Dazu zählt auch, dass nach der mit Wirkung zum 23.7.2015 geltenden Neuregelung des § 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a und Satz 8 in den Rahmenempfehlungen der Bundesebene über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln vordringlich die notwendigen Angaben der Heilmittelverordnung zu regeln sind, welche für die Verträge zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringern verbindlich sind.
Diese Pflichtinhalte der Programme dienen, ähnlich wie in § 73 Abs. 9 für die Verordnung von Arzneimitteln, der Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen, verordnenden Ärztinnen und Ärzten und den Heilmittelerbringern und sollen sicherstellen, dass formale Fehler bei der Ausstellung einer Heilmittelverordnung vermieden werden, unnötige Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterbleiben und Rechnungskürzungen nur in berechtigten Fällen erfolgen.
Die Zertifizierung dieser elektronischen Programme obliegt der KBV. Die inhaltlichen Vorgaben für die Praxissoftware vereinbaren die KBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam im BMV-Ä.
Rz. 103
Die "Vereinbarung zu Anforderungen an die Software zur Verordnung von Heilmitteln für Vertragsarztpraxen (Anforderungskatalog) nach § 73 Abs. 8 a. F." – neu Abs. 10 der Vorschrift – ist in Anlage 29 zu § 30 BMV-Ä mit Wirkung zum 1.1.2018 geregelt. Der Anforderungskatalog gilt für Software, die in der vertragsärztlichen Versorgung nach ihrer Zulassung durch die KBV zur elektronischen Verordnung von Heilmitteln zur Anwendung kommt und ist wie folgt aufgebaut:
1. Allgemeines
1.1 Zielbestimmung
1.2 Pflichtfunktion und optionale Funktionen der Software
Die Definition der Funktionen entspricht dabei der Definition der Funktionen in der Praxissoftware für den Arzneimittelbereich.
Die Umsetzung aller Pflichtfunktionen, der konditionalen Pflichtfunktionen sowie der optionalen Funktionen ist im Rahmen des vorgenannten Zertifizierungsverfahrens gegenüber der KBV nachzuweisen.
1.3 Allgemeine Anforderungen an die Software
- Als Pflichtfunktion muss dem Anwender in Benutzerhandbuch zur Verfügung gestellt werden. Dies kann entweder in elektronischer Form oder in gedruckter Form erfolgen.
- Optionale Funktion enthält den Transfer von Verordnungsdaten; dabei kann die Software einen Transfer von allen oder ausgewählten Verordnungsdaten in Tabellenkalkulationsprogrammen vorsehen. Der Arzt soll die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über die getätigten Verordnungen insgesamt und pro Patient zu verschaffen.
- Als Pflichtfunktion muss dem Anwender die Möglichkeit gegeben werden, in den Nutzereinstellungen der Software Einstellungen über eine mögliche Vorbelegung für die folgenden Verordnungsdaten (Felder auf den Verordnungsvordrucken) vorzunehmen:
- Hausbesuch,
- Therapiebericht,
- Gruppentherapie.
In der Defaulteinstellung der Software dürfen als Pflichtfunktion keine Vorbelegungen eingestellt sein. Vorbelegungen muss der Anwender aktiv vornehmen. Um den zeitlichen und bürokratischen Aufwand im Rahmen der Verordnung zu verringern, muss der Anwender die Möglichkeit haben, bestimmte Verordnungsdaten vorzubelegen.
Zur Sicherung von Nutzereinstellungen müssen die Einstellungen des Anwenders bei der Aktualisierung der Software beibehalten werden (Pflichtfunktion). Der zeitliche und bürokratische Aufwand für den Anwender im Zusammenhang mit dem Einspielen eines Updates soll so gering wie möglich gehalten werden.
Als Pflichtfunktion ist ferner vorgegeben, dass sichergestellt sein muss, dass der Anwender die Funktionalitäten der Software zur Verordnung von Heilmitteln auch bei Werbeeinblendungen uneingeschränkt nutzen kann. Werbeeinblendungen dürfen den Workflow nicht unterbrechen, sodass der Anwender den Verordnungsprozess ungestört durchführen kann.
2. Einzubindende Stammdateien
2.1 Heilmittel-Stammdatei
Die Heilmittel-Stammdatei auf Basis der Schnittstellenbeschreibung SDHM basiert auf der jeweils gültigen Version der HeilM-RL insbesondere des Heilmittelkataloges. Dieser ist Teil der HeilM-RL und beinhaltet insbesondere die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen. Die Heilmittel-Stammdatei ist in der jeweils gültigen Version zu verwenden. Die Aktualisierung erfolgt in Abhängigkeit der Änderungen der HeilM-RL durch den Gemeins...