Rz. 52

Unsystematisch, nämlich vor dem Abs. 2 mit seiner Beschreibung der vertragsärztlichen Versorgung, regelt Abs. 1b die vertragsärztliche Pflicht zur Weitergabe von Daten. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen. Sie sind gehalten, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zweck der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Schriftlich muss die Zustimmung nicht erteilt werden, sie sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich niedergelegt sein. Das Wort Leistungserbringer ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und beinhaltet auch die Weitergabe an Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Heilmittelerbringer und Erbringer häuslicher Krankenpflege (Rademacker, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 73 Rz. 17).

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