Rz. 22

Der Versicherte hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Angebot der HzV unterbreitet wird (vgl. Abs. 1 "haben … anzubieten"). Die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs setzt aber voraus, dass die Krankenkasse in der Praxis eine geeignete Ärztegemeinschaft bzw. genügend Hausärzte findet, die sich freiwillig für eine Teilnahme an der HzV entscheiden und den entsprechenden Versorgungsvertrag schließen bzw. ihm beitreten; zudem hängt die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf die HzV davon ab, dass der Versicherte die HzV wählt, respektive möglichst viele Versicherte, sich für die Teilnahme an der HzV entscheiden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge