Rz. 75

Soweit die hausärztliche Regelversorgung der Versicherten gleichzeitig über den hausarztzentrierten Versorgungsvertrag durchgeführt wird, ist nach Abs. 4 Satz 6 der Sicherstellungsauftrag der KV (vgl. § 75 Abs. 1) eingeschränkt. Die Sicherstellung obliegt in diesem Fall aber nicht dem Hausärzteverband e. V., der selbst keine ärztlichen Leistungen erbringt, sondern der vertragschließenden Krankenkasse, welche sich nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ernsthaft um eine flächendeckende Sicherstellung der HzV bemühen muss. Da die Teilnahme des qualifizierten Hausarztes an der HzV voraussetzt, dass der Arzt Vertragsarzt ist, hat er als KV-Mitglied die hausärztliche Regelversorgung nach § 73 obligatorisch durchzuführen. Die Krankenkasse beschränkt sich also bei ihrer Sicherstellung darauf (vgl. "soweit" in Abs. 4 Satz 6), einen geeigneten Vertragsarzt zu finden, der fachlich in der Lage und bereit ist, die besondere hausärztliche Versorgung für ihre eingeschriebenen Versicherten zu leisten. Dagegen obliegt die Sicherstellung der hausärztlichen Regelversorgung nach § 73 weiterhin der für das jeweilige Bundesland bzw. in Nordrhein-Westfalen für den jeweiligen Landesteil zuständigen KV, ggf. in Kombination mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (vgl. § 75 Abs. 1).

 

Rz. 76

Die Einschränkung des Sicherstellungsauftrages der KV aufgrund des hausarztzentrierten Vertrages bezieht sich nach Abs. 4 Satz 7 jedoch nicht auf die Organisation des Notdienstes im Rahmen der hausärztlichen Versorgung (vgl. § 75 Abs. 1). Eine separate, auf die HzV bezogene Organisation des Notdienstes ist nach der Gesetzesbegründung nicht sinnvoll. Es handelt sich schließlich um dieselben Vertragsärzte, die bei einer getrennten Organisation des Notdienstes mal an dem einen, mal an dem anderen Notdienst teilnehmen müssten. Dagegen sind nach den Notdienstordnungen i. d. R. alle Ärzte, auch Nichtvertragsärzte und einbezogene Krankenhäuser verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen, sodass sich der organisierte Notdienst auf viele Schultern verteilt und die zeitliche Inanspruchnahme des einzelnen Arztes sich in zumutbaren Grenzen hält. Der an der HzV teilnehmende Vertragsarzt bleibt also weiterhin verpflichtet, sich an dem von der KV organisierten, für alle Ärzte geltenden Notdienst zu beteiligen, was aus Sicht der Gesamtvertragspartner auch einer Stärkung und Straffung des Notdienstes dient.

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