Rz. 106

Abs. 5 gilt einer Sonderregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, die die ärztliche Versorgung ihrer Versicherten heute noch teilweise durch Knappschaftsärzte sicherstellt, die ihre Leistungen direkt mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abrechnen. Soweit diese Knappschaftsärzte die Versorgung nicht oder nicht mehr sicherstellen können, tritt die Sicherstellung der KV gegenüber der knappschaftlichen Krankenversicherung in derselben Art und Weise ein wie gegenüber den anderen Krankenkassenarten. Über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung, die ebenfalls zu den Pflichtaufgaben gehört, schließt die KV nach § 83 Satz 3 einen Gesamtvertrag mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

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