Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 30
Andererseits ist nach Abs. 1a Satz 2 zur Verbesserung der Erreichbarkeit der von den KVen eingerichteten Terminservicestellen vorgegeben, dass diese spätestens bis zum 1.1.2020 rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen. Diese Telefonnummer sollte einprägsam sein, wie dies z. B. in Deutschland bereits seit 2012 mit der KBV und den KVen von der Bundesnetzagentur zugeteilten bundeseinheitlichen Nr. 116 117 für den ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst der Fall ist. Die Nummer 116 117 funktioniert ohne Vorwahl, gilt deutschlandweit und ist kostenlos, egal ob sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon gewählt wird.
In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, dass eine Zusammenlegung mit der bisherigen Not- bzw. Bereitschaftsdienstnummer erfolgen sollte und dass die Terminservicestellen der KVen dann unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 täglich 24 Stunden telefonisch und auch online erreichbar sein müssen. Ergänzt wird die Regelung durch die Änderung in Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, mit der die KBV verpflichtet worden ist, auf der Grundlage der bereits für die bundeseinheitliche Not- bzw. Bereitschaftsdienstnummer getroffenen Regelung, eine Richtlinie für die Umsetzung der einheitlichen Rufnummer aufzustellen. Das Online-Angebot zu Terminservicestellen stellt zudem sicher, dass Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per Anwendungssoftware (App) vereinbart werden können.
Nach Abs. 1a Satz 16 hat darüber hinaus die KBV den verpflichtenden Auftrag erhalten, die KVen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung zu unterstützen. Die Verpflichtung ergibt sich für die KBV aus dem Wort "unterstützt", welches die bisherige Kannbestimmung ersetzt hat.
Mit der zum 9.6.2021 neu eingeführten Nr. 3 des Abs. 1a Satz 1 sind die Aufgaben der Terminservicestellen der KVen um die Unterstützung der Versicherten bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit Leistungen in Form der Videosprechstunde erweitert worden. Zugleich werden dadurch die Versicherten zukünftig besser beim Auffinden telemedizinischer Versorgungsangebote unterstützt. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Unterstützung sowohl telefonisch als auch unter Nutzung des eTerminservices der KVen erfolgen. Unberührt hiervon bleibt aber die bereits nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Termin z. B. in Form einer Videosprechstunde zu vermitteln. Dazu gehört auch die im neuen Satz 21 des Abs. 1a getroffenen Regelung zur freiwilligen Meldung von Terminen. Bei der Ausgestaltung ist aber weiterhin den Bedürfnissen behinderter und chronisch kranker Menschen im Hinblick auf die Barrierefreiheit nach § 2a Rechnung zu tragen.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Terminservicestelle aus Abs. 1a Satz 4 können die KVen neben dem bundeseinheitlichen Programm der KBV aber auch eigene digitale Angebote bereitstellen, sodass z. B. regionale Lösungen, die für die Terminvermittlung mehr, aber keinesfalls weniger Informationen als das elektronische Programm der KBV bieten, fortgeführt oder weiterentwickelt werden können.
Die in Abs. 1a Satz 2 bestimmte Übergangsfrist bis 1.1.2020 beruht darauf, dass die den Terminservicestellen zusätzlich übertragenen Aufgaben, die damit verbundenen notwendigen organisatorischen Maßnahmen, die Suche nach qualifiziertem Personal, insbesondere für Terminvermittlungen in Akutfällen, und ggf. erforderliche Ausschreibungsverfahren Zeit kosten.
Hintergrund dieser Regelung ist der Ausbau der Terminservicestelle zu einer neuen ständig erreichbaren Servicestelle, die den Versicherten künftig auch in Akutfällen immer, d. h. auch während der üblichen Sprechstundenzeiten, eine unmittelbare ärztliche Versorgung zu vermitteln hat. Nach Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 soll die Vermittlung in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in die medizinisch gebotene Versorgungsebene erfolgen, dessen Schaffung und Einführung in die Praxis ebenfalls Zeit erfordern. Ergänzt wird die Regelung auch durch die Änderung in Abs. 7 Satz 1 Nummer 5, mit der die KBV verpflichtet wird, Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen, zur Vermittlung einer unmittelbaren Versorgung in Akutfällen und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen.
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Nach Abs. 1a Satz 2 HS 2 können die Terminservicestellen in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden, also auf der Ebene der Gesamtvertragspartner. Die Kannbestimmung erstreckt sich auch auf eine mögliche Kooperation der KVen mit den Rettungsleitstellen der Länder. Dies eröffnete den KVen einen Gestaltungsspielraum sowohl bei der Errichtung und als auch beim Betrieb der Terminservicestellen, den sie wahrnehmen konnten , aber nicht wahrnehmen mussten. Eine vergleichbare Ko...