Rz. 22
Dieses Befreiungsrecht, das auf § 173e Abs. 1 RVO zurückgeht, war ursprünglich (BT-Drs. 10/3792 S. 22) mit der "relativ kurzen Zeit des Erziehungsurlaubs", in der auch keine Erwerbstätigkeit zulässig war, zur Ermöglichung der Aufrechterhaltung des privaten Krankenversicherungsschutzes begründet worden, wurde jedoch trotz der Ausdehnung des Erziehungsurlaubs bzw. jetzt der Elternzeit auf bis zu 3 Jahren und der Möglichkeit der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit (früher: im Erziehungsurlaub) unverändert beibehalten. Entgegen dem Wortlaut ist letztlich nicht die Reduzierung der Arbeitszeit auf eine nicht volle Erwerbstätigkeit der Grund für das Befreiungsrecht, sondern die damit typischerweise verbundene Reduzierung des Arbeitsentgeltes, was zum Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt und damit grundsätzlich Krankenversicherungspflicht auslöst. Wird trotz Reduzierung der Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, besteht weiterhin Versicherungsfreiheit und es ist eine Befreiung weder möglich noch notwendig. Die Vorschrift erfasst Tatbestände, in denen eine nicht volle Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG und ab 1.1.2007 nach § 1 Abs. 6 BEEG (bis 30 Wochenstunden oder ohne zeitliche Grenze zur Berufsausbildung) wegen der Entgelthöhe mehr als geringfügige (§ 7 Abs. 1, § 8 SGB IV) und damit versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Auch kurzfristige zeitlich begrenzte Beschäftigungen während der Elternzeit führen als berufsmäßig ausgeübt zur Versicherungspflicht und gewähren ein Befreiungsrecht.
Rz. 23
Anwendbar ist die Vorschrift nur auf vor der Aufnahme der Beschäftigung während der Elternzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Personen. Auf die vorherige Dauer der Versicherungsfreiheit kommt es für das Befreiungsrecht nicht an. Es ist jedoch seit dem 1.8.2013 der Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach Abs. 2 Satz 4 erforderlich. Soweit zuvor keine Krankenversicherungspflicht bestand, weil eine Befreiung ausgesprochen worden war, wirkt diese Befreiung auch auf die Beschäftigung während der Elternzeit, sodass es einer erneuten Befreiung nicht bedarf. Dies gilt jedenfalls für eine Befreiung als Beschäftigter und auch bei einer Beschäftigung über die Zeit einer zulässigen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, d. h. von mehr als 30 Stunden, hinaus. Kein Befreiungsrecht steht den Personen zu, deren Pflichtmitgliedschaft wegen Anspruchs auf Erziehungsgeld, Elterngeld oder Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten bleibt.
Rz. 24
Die Befreiung kann nur für den Fall ausgesprochen werden, dass Elternzeit nach § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG gewährt wurde, also auch die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein davon abweichender oder darüber hinausgehender arbeitgeberseitig eingeräumter unbezahlter Urlaub/Elternurlaub gewährt kein Befreiungsrecht für eine daneben in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübte Beschäftigung.
Rz. 25
Die während der Elternzeit ausgeübte Beschäftigung muss sich zudem in einem während der Elternzeit zulässigen Umfang halten, darf also seit dem 1.1.2001 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Einhaltung der Stundenzahl ist für die Befreiung nachzuweisen. Auch bei Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ist eine Befreiung möglich. Das Befreiungsrecht besteht auch für eine erst während der Elternzeit aufgenommene Beschäftigung zur Berufsausbildung, die nach § 2 BErzGG bzw. § 1 Abs. 6 BEEG keine volle Erwerbstätigkeit darstellt. Voraussetzung wäre aber auch hier, dass zuvor Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden hatte.
Rz. 26
Die Vorschrift enthielt zunächst als einzige Regelung (vgl. nunmehr Nr. 2a) ausdrücklich eine zeitliche und sachliche Begrenzung der Befreiung, nämlich auf die Dauer der Elternzeit und eine daneben zulässige Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden. Wird die Beschäftigung in dem bisherigen dem Grunde nach versicherungspflichtigen Umfang über die Dauer der Elternzeit fortgesetzt oder wird der Umfang einer nicht vollen Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden regelmäßig bereits während der Elternzeit überschritten, verliert die Befreiung kraft Gesetzes ihre Wirkung, und es tritt Krankenversicherungspflicht ein. Einer formellen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedarf es nicht, weil der inhaltlich gesetzlich begrenzte Befreiungsbescheid sich in seiner Regelung erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Rz. 27
War ursprünglich der Erziehungsurlaub zusammenhängend zu nehmen, lässt nunmehr § 15 Abs. 2 BErzGG bzw. § 15 Abs. 2 BEEG auch die Übertragung eines Teils der Erziehungszeit von bis zu 12 Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu. Auch während der Zeit der übertragenen Elternzeit kann eine daneben zulässige Erwerbstätigkeit aufgenommen und ausgeübt werden, sodass sich, bei zwischenzeitlicher V...