Rz. 24

Die Mitglieder der Vertreterversammlung einer KV oder KZV wählen nach Abs. 1a Satz 2 der Vorschrift unmittelbar und geheim ihre Vertreter in die 60-köpfige Vertreterversammlung der KBV bzw. KZBV, soweit diese Vertreter nicht in Satz 1 gesetzlich bestimmt sind. Die Wahlgrundsätze "unmittelbar und geheim" entsprechen dem Abs. 1, sodass die dortigen Ausführungen auch hier gelten. Gesetzlich bestimmt sind die Vorsitzenden und jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden der KVen bzw. KZVen, die der Vertreterversammlung der jeweiligen Bundesvereinigung als "geborene" Mitglieder angehören. Bei 17 KVen/KZVen im Bundesgebiet sind 34 "geborene" Mitglieder, sodass 26 Mitglieder für die 60-köpfige Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV gewählt werden. Ihr Amt als Mitglied der Vertreterversammlung der KBV/KZBV üben der hauptamtliche Vorstandsvorsitzende und sein namentlich benannter Stellvertreter einer KV/KZV ehrenamtlich aus. Sie erhalten dafür die übliche Entschädigung nach den von der Vertreterversammlung der KBV/KZBV beschlossenen Sätzen.

Nach der Satzung der KBV sind 20 Mitglieder gewählte Ärzte und 6 Mitglieder gewählte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (zugelassene Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Krankenhauspsychotherapeuten, angestellte Psychotherapeuten). Rechtzeitig vor der Wahl zur Vertreterversammlung der KBV setzt der KBV-Vorstand die Zahl der auf die einzelnen KVen entfallenden Vertreter der Mitglieder aus dem Kreis der Ärzte auf der Grundlage der ärztlichen Mitgliederzahlen der KV zum 30.6. des Jahres vor dem Beginn der jeweiligen Amtsperiode fest. Diese Feststellungen des Vorstandes bleiben für die gesamte Amtsperiode der Vertreterversammlung maßgebend, auch wenn sich zwischenzeitlich die Mitgliederzahlen ändern. Unter Beachtung des Höchstanteils von 10 % an der Gesamtzahl der 60-köpfigen Vertreterversammlung (vgl. Abs. 1 Satz 3) prüft der Vorstand vor Beginn der Amtsperiode, ob die Relation zwischen der Gesamtzahl der Psychotherapeuten als Mitglieder der KVen und der Gesamtzahl der KV-Mitglieder aus dem Kreis der Ärzte noch stimmig oder korrekturbedürftig ist. Wird dabei der Höchstanteil der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung um 10 % unterschritten, wird die Zahl der zu wählenden Mitglieder für die Vertreterversammlung gesenkt bzw. in demselben Maße wächst dem ärztlichen Mitgliederkreis ein Sitz zu.

 

Rz. 25

Die Wahl erfolgt nach Abs. 1a Satz 2 durch die Mitglieder der Vertreterversammlung der KV/KZV "aus ihren Reihen", was bedeutet, dass die gewählten Vertreter in der Vertreterversammlung der KBV/KZBV Mitglieder der Vertreterversammlung ihrer KV/KZV sein müssen. Diese Doppelmitgliedschaft ist zulässig, weil sie nicht der Zielsetzung der Vertreterversammlungen auf Landes- und Bundesebene widerspricht.

Bei der KZBV gibt es den fachgruppenspezifischen Proporz nicht, sodass gemäß der Satzung der Vorstand zunächst den auf die einzelne KZV entfallenden Mitgliederanteil an der KZBV-Vertreterversammlung nach dem Verhältnis der Zahl der KZV-Mitglieder an der Zahl der Mitglieder aller KZVen ermittelt. Maßgebend sind die Zahlen am ersten Tag des letzten Quartals der Amtsperiode der vorhergehenden Vertreterversammlung. Von den Mitgliederzahlen jeder KZV wird zunächst die Mitgliederzahl abgezogen, die auf die KZV mit der geringsten Mitgliederzahl entfällt. Die verbleibenden Mitgliederzahlen aller KZVen werden durch die Zahl der zu verteilenden Sitze dividiert, um die Mitgliederzahl zu ermitteln, die erforderlich ist, um einen weiteren Sitz in der Vertreterversammlung zu erhalten. Jede KZV erhält so viele Sitze, wie ihre Mitgliederzahl diese Zahl beinhaltet. Verbleiben danach noch Sitze, werden sie in der Reihenfolge der Größe der Rest-Mitgliederzahlen auf die KZVen verteilt.

 

Rz. 26

Auch die Amtsperiode der Mitglieder der Vertreterversammlungen der KBV und der KZBV beträgt 6 Kalenderjahre. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Wahltermin jeweils mit dem Ende des 6. Kalenderjahres. Damit sind die Amtsperioden bei den Vertreterversammlungen der KVen/KZVen zeitlich deckungsgleich mit den Amtsperioden der Vertreterversammlungen der beiden Bundesvereinigungen. Im Sinne eines erleichterten Übergangs und der Kontinuität der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans schreibt Abs. 3 Satz 3 vor, dass die Gewählten nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.

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