Rz. 9

Nach Abs. 3b ist es den Einrichtungen nach Abs. 1 erlaubt, personenbezogene Daten an die nachfolgend aufgeführten Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist. Diese Stellen sind:

  1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,
  2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung nach § 106d zuständig sind,
  3. die Stellen, die für die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 zuständig sind, und
  4. die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen über die Erteilung der Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der partiellen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.

Einrichtungen nach Abs. 1 der Vorschrift sind die KVen, die KZVen sowie die KBV und die KZBV; sie dürfen die personenbezogenen Daten an die vorgenannten Stellen übermitteln und dabei auch das konkret festgestellte Fehlverhalten bekannt geben. Welche Folgerungen die Stellen daraus ziehen, bleibt ihnen überlassen. So können z. B.

  • der Zulassungsausschuss den Entzug oder das Ruhen der Zulassung anordnen,
  • die KV und/oder die Krankenkassen Prüfmaßnahmen aufgrund der Abrechnungsprüfungen nach § 106d festlegen,
  • der Disziplinarausschuss der KV/KZV Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Abs. 5 verhängen,
  • die (Landes-)behörde Maßnahmen zur Approbation oder die berufsständischen Kammern Maßnahmen zur Einschränkung der Berufsausübung treffen.

Die Nr. 4 war durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 11.5.2019 aufgenommen worden. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine bloße Klarstellung, weil die entsprechende Befugnis der KVen bereits aus der allgemeinen Übermittlungsvorschrift des § 285 Abs. 3a Nr. 1 folgt. Eine gleichlautende Regelung enthält § 197a Abs. 3b Satz 1 Nr. 5 für die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie für den GKV-Spitzenverband.

Die KVen, die Kranken- und Pflegekassen können die für die Erteilung, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens sowie den Widerruf der Erlaubnis zur vorübergehenden oder teilweisen Berufsausübung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständigen Stellen informieren, ob Leistungserbringer z. B. bereits wegen Fehlverhalten i. S. d. §§ 81a, 197a SGB V bzw. § 47 SGB X auffällig waren und somit eine erteilte Approbation bzw. Berufszulassung widerrufen oder entzogen werden kann. Das gesetzgeberische Ziel, Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu verringern (bekämpfen), kann damit noch etwas besser erreicht werden. Ruhen, Entzug oder Widerruf der Approbation oder der Berufszulassung bedeuten nämlich, dass der bisher ausgeübte Beruf in Deutschland auf Dauer oder vorübergehend nicht mehr ausgeübt werden darf.

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