Rz. 44

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband das vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen der Leistungen nach § 31 für jeden KV-Bereich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Die Bundesebene benötigt diese Angaben für die jährliche Weiterentwicklung der Rahmenvorgaben nach Abs. 7 und für den Vergleich der Ausgabenentwicklung der Leistungen nach § 31 innerhalb der 17 KV-Bereiche. Da jedoch das Ausgabenvolumen eines KV-Bereichs für alle Kassenarten in gleicher Weise gilt, reicht es aus, wenn die Information über das Ausgabenvolumen im folgenden Kalenderjahr durch die Krankenkassenseite nur einmal gegenüber dem GKV-Spitzenverband erfolgt. Die Krankenkassenseite kann sich darauf verständigen, wer diese Information im Auftrag aller an der Vereinbarung beteiligten Landesverbände der Krankenkassen bzw. der Ersatzkassen setzt.

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