Rz. 48b

Weil der Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen umfangreiche und zeitraubende Gesetzesaufträge durchzuführen hat, ist nach Abs. 3b zu seiner Unterstützung ein neutrales Institut eingerichtet, welches gemeinsam von der KBV und dem GKV-Spitzenverband getragen wird. Das Institut führt nach der Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses den Namen "Institut des Bewertungsausschusses – InBA". Das InBA wird nach § 16 der Geschäftsordnung auf der Grundlage des § 87 Abs. 3b Satz 1, des Gesellschaftsvertrages und seiner Regeln sowie nach der Geschäftsordnung tätig. Es ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Institut wickelt seit 2009 auch die Geschäfte des Bewertungsausschusses ab, die bis dahin von der KBV erledigt worden waren. Die Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsordnung bedürfen keiner besonderen Beauftragung. Das Institut arbeitet hierbei eng mit der KBV und dem GKV-Spitzenverband zusammen. Vertreter des InBA können an den Sitzungen des Bewertungsausschusses und seiner Arbeitsausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie des erweiterten Bewertungsausschusses teilnehmen.

Der Bewertungsausschuss ist direkter Auftraggeber des Instituts. In Einzelfällen führt das Institut Aufträge aus, die ihm gesetzlich direkt zugeordnet sind. Zudem kann es im Rahmen einer Ersatzvornahme auf der Grundlage direkter Weisungen des BMG tätig werden.

Im Institut arbeiten rd. 50 Spezialistinnen und Spezialisten aus den Bereichen Medizin, Mathematik, Statistik, Ökonomie, Informatik, Rechtswissenschaft, Datenmanagement und Verwaltung. In interdisziplinären Projekten mit hohem wissenschaftlichen Anspruch führen sie Analysen durch, die als Grundlage für die Vorbereitung von Beschlüssen des Bewertungsausschusses dienen.

 

Rz. 48c

Der Bewertungsausschuss bzw. die Träger des Instituts, die KBV und der GKV-Spitzenverband, sind für dessen Arbeitsfähigkeit auf Dauer verantwortlich. Nach Abs. 3b Satz 1 hat das Institut

  1. den Bewertungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen,
  2. die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und 116b sowie die Analysen und Berichte nach Abs. 3a zu deren Auswirkungen auf die vertragsärztliche, vertragspsychotherapeutische sowie ambulante spezialfachärztliche Versorgung vorzubereiten,
  3. die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses entsprechend der Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses wahrzunehmen.

Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann das BMG eine oder mehrere (d. h. beide) der in Satz 2 genannten Organisationen (KBV und GKV-Spitzenverband) oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Abs. 6 gilt entsprechend, d. h., das BMG kann an den Sitzungen des Instituts oder des beauftragten Dritten sowie der von diesen gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen

 

Rz. 49

Die Übernahme der Verantwortung für das Institut setzt für die KBV und den GKV-Spitzenverband im Übrigen voraus, dass das bestehende Institut bzw. im Ersatzfall der ggf. beauftragte Dritte finanziell so ausgestattet ist, dass ausreichend personelle und sächliche Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Unterstützung des Bewertungsausschusses in vollem Umfang und auch fristgerecht zu gewährleisten. Der Bewertungsausschuss bestimmt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Instituts und entscheidet folglich nach Abs. 3c über die Ausstattung des Instituts mit den notwendigen Sachmitteln, die Einstellung des qualifizierten Personals und über die Nutzung der Daten nach Abs. 3f. Das Ausmaß der Ausstattung mit Personal und Sachmitteln bestimmt sich nur nach den Aufgaben des Instituts. Der Hinweis in Abs. 3b Satz 4 auf Abs. 6 bestätigt, dass sich das BMG auch bei diesen Fragestellungen entsprechend einschalten kann.

 

Rz. 50

Finanziert wird das Institut oder ggf. ein beauftragter Dritter und die Datenstelle des Bewertungsausschusses durch einen Systemzuschlag auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung, den die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zahlen (Abs. 3c Satz 1). Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen in seinem Beschluss nach Abs. 3e Satz 1 Nr. 3 zur generellen Finanzierungsregelung für das Institut des Bewertungsausschusses, für die durch das BMG beauftragten Dritten nach Abs. 3b Satz 4 und für die Datenstelle des Bewertungsausschusses nach Abs. 3f.

Im Beschluss vom 15.12.2015 hat der Bewertungsausschuss die Finanzierungsregelung zur Erhebung des Zuschlags aktualisiert. Der Beschluss, welcher mit Wirkung zum 1.1.2016 in Kraft getreten ist, sieht eine Finanzierung nach dem Kostendeckungsprinzip vor. Die Mittel aus dem Systemzuschlag sind Zahlungen der Krankenkassen, die dem Institut des Bewertungsausschusses als Haushaltsmittel für die Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt werden. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden zur Finanzierung des Folgehaushalts verwendet...

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