Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 86
Die mit Wirkung zum 1.1.2019 erfolgte Anfügung des Abs. 2k bezieht sich auf den einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), in dem Videosprechstundenleistungen für die Untersuchung und Behandlung von den in Abs. 2i genannten Versicherten (Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten) und von Versicherten vorzusehen sind, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 (Versicherte in Pflegeheimen) erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend und die Anpassung erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g.
Rz. 87
Durch das TSVG ist die Vorschrift umfangreich geändert worden. Mit Wirkung zum 11.5.2019 sind die KZBV und der GKV-Spitzenverband durch die Einfügung der Sätze 8 bis 11 in Abs. 1 verpflichtet worden, im BMV-Z bis zum 31.12.2019 das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen zu regeln. Damit ist die gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung und Datenverarbeitung für das im BMV-Z noch zu gestaltende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren geschaffen worden. Durch die Regelungen im BMV-Z können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer verpflichtet werden, die für die Beantragung dieser Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige KZV und die jeweilige Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Die teilnehmenden Leistungserbringer sind befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogenen Angaben an die jeweilige KZV bzw. an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln, und die KZV ist berechtigt, die für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen versichertenbezogenen Angaben zu verarbeiten.
Mit der Einfügung des Abs. 1c ist nach der Gesetzesbegründung eine von §§ 275 ff. abweichende Aufgabenregelung geschaffen worden. Anstelle einer gutachterlichen Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung können die Krankenkassen eine Prüfung im Wege des in den Anlagen 4 bis 7 zum BMV-Z vorgesehen Gutachterverfahrens durchführen lassen. Die bisherige Praxis hat sich damit inhaltlich nicht geändert, wohl aber die Rechtsgrundlagen für die Anlagen 4 bis 7 zum BMV-Z.