Rz. 94

Aus der Zulassung folgt, dass alle getroffenen oder künftig zu treffenden Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung (Verträge auf Bundes- oder KV-Ebene/Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses/Richtlinien der KBV und der zuständigen KV usw.) für den neuen Vertragsarzt oder Psychotherapeuten, aber natürlich auch für alle praktizierenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten und für zugelassene MVZ sofort verbindlich sind (vgl. Abs. 3 Satz 3). Auf eine Willenserklärung oder Zustimmung der Betroffenen kommt es dabei nicht an. Bei der Vielzahl der zugelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten bzw. Vertragszahnärzte oder MVZ wäre eine andere Verfahrensweise als die automatische Bindung an Kollektivverträge auch gar nicht praktikabel. Ein Vertragsarzt, der mit der Grundrichtung des Systems der vertragsärztlichen Versorgung nicht oder nicht mehr einverstanden wäre, müsste letztlich auf seine Zulassung, die er selbst beantragt bzw. zu der ihn niemand gezwungen hat, wieder verzichten. Dasselbe gilt für ein zugelassenes MVZ.

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