Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 12
Abs. 2 Nr. 13 stellt für das BMG als Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, die personelle Organisation der Leistungserbringung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage ist ab dem 1.1.2007 erweitert worden, indem die Voraussetzungen dafür geregelt werden sollen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit jetzt auch außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten ausgeübt werden kann. Dazu bedarf es der Genehmigung durch die KV (§24 Abs. 3 Ärzte-ZV).
Darüber hinaus erstrecken sich die Regelungen in den Zulassungsverordnungen vom 1.1.2007 an auf Voraussetzungen, unter denen die zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können. Diese Erweiterung geht zurück auf Empfehlungen des Deutschen Ärztetages, des Deutschen Zahnärztetages und des Deutschen Psychotherapeutentages, welche die ambulanten Versorgungsstrukturen flexibel gestaltet sehen wollen und dafür in den (Muster-)Berufsordnungen die entsprechenden Weichen für die Berufsausübung der niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gestellt hatten. Mit den Zulassungsverordnungen v. 28.5.1957 i. d. F. der Art. 5 und 6 VÄndG sind diese Freiräume der ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Berufsausübung in die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung integriert worden. Im Abschnitt IX der Zulassungsverordnungen sind die Begriffe "Gemeinschaftspraxis" und "Praxisgemeinschaft" durch den gemeinsamen Begriff "Berufsausübungsgemeinschaft" ersetzt worden. Als Grundsatz wird zunächst formuliert, dass der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut und der Vertragszahnarzt die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben haben.
Die Bestimmungen über eine Vertreter- oder Assistententätigkeit, über die Anstellung von Ärzten nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufs oder die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft sind ebenfalls Gegenstand der Zulassungsverordnungen. Sie beziehen sich bei der Vertreter- oder Assistententätigkeit auf die Eignung des Vertreters (Nichtvertragsärzte müssen nach § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV als approbierte Ärzte mit erfolgreichem Weiterbildungsabschluss in das Arztregister eingetragen sein) oder Assistenten, regeln die Anzeigepflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und deren Genehmigungsrecht und schließen aus, dass durch eine übermäßige Assistentenzahl die Vertragsarztpraxis über Gebühr ausgedehnt werden kann. Die Anstellung von Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten ist zahlenmäßig zunächst nicht begrenzt, sodass theoretisch mehrere angestellt werden können. Die Arbeitszeit kann zudem flexibel gestaltet werden, ähnlich der in einem medizinischen Versorgungszentrum. Die Anstellung hat auch wirtschaftliche Grenzen. So scheidet aus, dass ein Vertragsarzt seine gesamte vertragsärztliche Tätigkeit auf angestellte Ärzte verlagert und er sich nur noch Privatpatienten widmet. Ebenso ergibt es keinen Sinn, dass ein Vertragsarzt mehr angestellte Ärzte beschäftigt, als seine Vertragsarztpraxis wirtschaftlich vertragen kann.
Die Anstellung bedarf der Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses. Die Genehmigung zur Anstellung kann nicht rückwirkend erteilt werden (BSG, Urteil v. 20.9.1995, 6 RKa 37/94). Über die angestellten Ärzte und Psychotherapeuten führt die Registerstelle der Kassenärztlichen Vereinigung ein besonderes Verzeichnis. Entsprechendes gilt für angestellte Zahnärzte, für welche die KZV das besondere Verzeichnis führt. Die Zulassungsverordnung sieht in § 32b Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor, dass in den Bundesmantelverträgen einheitliche Regelungen zu treffen sind über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Arztes.
Bei den Berufsausübungsgemeinschaften trennt § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV nach örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften. Unter örtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit durch alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz zu verstehen. Der Bezug auf die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer erlaubt Berufsausübungsgemeinschaften z. B. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und zugelassenen medizinischen Versorgungszentren. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist auch zulässig, wenn die Mitglieder unterschiedliche Vertragsarztsitze haben, wenn der Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten gewährleistet ist und das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen...