2.1 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland
Rz. 4
Der Sechste Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland v. 15.12.2016 (BT-Drs. 18/10707) umfasst etwa 130 Seiten. Er stellt die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland mit den Herausforderung für die pflegerische Versorgung sowie die Pflegeversicherung dar und gibt den Stand der Pflegeversicherung sowie der pflegerischen Versorgung wieder.
Er zeigt auf, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), vor allem aber durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bereits im Jahr 2015 deutlich ausgebaut und besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen und ihrer Angehörigen ausgerichtet werden konnten. Denn die Zahl der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung stieg im Zeitraum von 2011 bis 2015 von 2,3 auf 2,7 Mio. Menschen (+ 17 %). Die Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung nahmen im gleichen Zeitraum von rd. 20,9 auf rd. 26,6 Mrd. EUR zu (+ 27 %). Z. B. wurden die zusätzlichen Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege und die Hilfe für den altersgerechten Umbau stärker in Anspruch genommen. Die Leistungsausgaben für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Einbau einer altersgerechten Dusche) stiegen von rund 103 Mio. EUR im Jahr 2011 auf knapp 305 Mio. EUR im Jahr 2015 und haben sich damit nahezu verdreifacht. Mehr als verdoppelt haben sich die Ausgaben für die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 330 Mio. EUR auf rund 680 Mio. EUR pro Jahr und die Nutzer stiegen von 430.000 im Jahr 2013 auf 600.000 im Jahr 2015. Menschen mit demenziellen oder psychischen Erkrankungen sowie geistigen Behinderungen erhielten durch das PSG I seit dem 1.1.2015 auch in der sog. "Pflegestufe 0" Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, die die häusliche Pflege stärkte. Sie können seither auch Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, den sog. Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung für Wohngruppen in Anspruch nehmen.
Der Sechste Pflegebericht beinhaltet auch, dass sich im Zeitraum 2003 bis 2013 die Zahl der in der Altenpflege Beschäftigten um ca. 40 % erhöhte (2003: ca. 712.000, 2013: ca. 1 Mio.) und im Vergleich zum Jahr 2011 gab es 2013 rd. 6 % mehr Beschäftigte in der Langzeitpflege. Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflegeausbildung stieg nach den Daten der Schulstatistik im Berichtszeitraum um rund 31 % auf einen neuen Höchststand von 68.000 im Schuljahr 2015/2016. Basierend auf den Ausgabensteigerungen für das Jahr 2015 wird die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte auf rund 48.000 geschätzt. Diese trugen dazu bei, den Pflegealltag für Pflegebedürftige und Pflegekräfte spürbar zu verbessern; das zeigte ein Anstieg von rund 20.000 im Vergleich zu 2013. Insgesamt erhielten rund 600.000 Pflegebedürftige in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen diese zusätzliche Betreuung.
Auch wurden lt. Pflegebericht die Anträge der Versicherten auf Leistungen von den Pflegekassen schneller bearbeitet und die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung durch das PSG I verbessert, sodass die Vorbereitungen für die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs fristgerecht umgesetzt werden konnten (BMG-Pressemitteilung Nr. 66 v. 14.12.2016).
2.2 Bericht der Länder über die pflegerische Versorgungsstruktur
Rz. 5
Die Länder verantworten die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die die Träger der Sozialhilfe durch die Pflegeversicherung haben. Durch die Förderung der Investitionskosten von Pflegeheimen, reduzieren sich der vom Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 zu zahlenden Anteil an den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dies trägt deutlich zur Entlastung der Pflegebedürftigen sowie der Sozialhilfeträger bei.
Die Berichtspflicht umfasst daher neben Länderangaben über die jährlich verausgabten Mittel zur Investitionskostenförderung für zugelassene Pflegeeinrichtungen auch nähere Informationen und Angaben zu den durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen, jeweils differenziert für den ambulanten, teil- und vollstationären Bereich bezogen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Angaben dienen der Abschätzung der jährlichen Belastungen der Pflegebedürftigen. Den Ländern liegen dazu die aktuellen Informationen nach § 82 Abs. 3 bei geförderten Pflegeeinrichtungen und nach § 82 Abs. 4 bei nicht geförderten Pflegeeinrichtungen vor (Gesetzesentwurf zum Dritten Pflegestärkungsgesetz – PSG III, BT-Drs. 18/9518).