Rz. 180
Bei den Formen der Hilfe wird unterschieden nach
- Unterstützung,
- Übernahme der Verrichtungen,
- Beaufsichtigung oder
- Anleitung dieser Verrichtungen.
Rz. 181
Ist die Pflegebedürftigkeit auf organische Erkrankungen oder Behinderungen zurückzuführen und kann der Pflegebedürftige die Verrichtungen nicht oder nur zum Teil selbst ausführen, so hat die Pflegeperson die Verrichtungen des täglichen Lebens unmittelbar für den Pflegebedürftigen zu erledigen (BT-Drs. 12/5262 S. 96), die Hilfeleistung wird in diesem Fall in der Form der Unterstützung oder Übernahme erbracht.
Rz. 182
Eine Hilfeleistung in der Form der Unterstützung ist dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige durch die Bereitstellung sächlicher Mittel in die Lage versetzt wird, eine Verrichtung selbständig durchzuführen (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien – PflRi – i. d. F. v. 11.5.2006, Pkt. 3.5.1; Begutachtungs-Richtlinien – BRi – v. 8.6.2009, Pkt. D 4.0 II.). Eine Unterstützung beim Gehen kann in der Bereitstellung des Rollators und eine Unterstützung beim An- und Auskleiden im Bereitlegen geeigneter Kleidungsstücke bestehen (BRi, Pkt. D 4.0 II.).
Rz. 183
Im Gegensatz zur Unterstützung umfasst die Übernahme unmittelbare personelle Hilfen bei der Durchführung der Verrichtung, es wird unterschieden nach teilweiser und vollständiger Übernahme. Eine teilweise Übernahme erfolgt dann, wenn die Pflegeperson den Teil der Verrichtungen des täglichen Lebens übernimmt, den der Pflegebedürftige selbst nicht ausführen kann bzw. eine personelle Hilfe zur Vollendung einer teilweise selbständig erledigten Verrichtung benötigt wird. So ist eine teilweise Übernahme des Waschens gegeben, wenn Gesicht und Teile des Oberkörpers selbständig gewaschen werden, für das Waschen der Füße und Beine jedoch die Hilfe einer Pflegeperson benötigt wird. Eine vollständige Übernahme umfasst die Ausführung aller Verrichtungen, welche der Pflegebedürftige nicht selbst ausführen kann, sie ist dann gegeben, wenn die Pflegeperson die Verrichtungen ausführt und der Pflegebedürftige hierzu keinen eigenen Beitrag zur Durchführung der Verrichtung leisten kann. Eine vollständige Übernahme kommt erst dann zum Tragen, wenn alle anderen Hilfeformen ausscheiden (PflRi, Pkt. 3.5.2; BRi, Pkt. D 4.0 II.).
Rz. 184
Die Beaufsichtigung oder Anleitung von Verrichtungen wird in erster Linie bei psychisch kranken, geistig behinderten und hirnverletzten Personen in Betracht kommen. Zwar sind diese Personen i. d. R. fähig, die ihnen obliegenden Verrichtungen selbst auszuführen, jedoch fehlt es ihnen häufig an der Einsicht, die Tragweite ihres Handelns vorausschauend zu übersehen, um Eigen- oder Fremdgefährdungen nach Möglichkeit auszuschließen, sodass für diesen Personenkreis die Anleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erforderlich ist (BT-Drs. 12/5262 S. 96).
Rz. 185
Der Hilfebedarf in der Form der Beaufsichtigung beinhaltet einen Sicherheits- und einen Kontrollaspekt. Zum einen soll die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf der Verrichtungen gewährleistet werden, zum anderen soll kontrolliert werden, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden (BRi, Pkt. D 4.0 II; PflRi, Pkt. 3.5.3). Eine Hilfeleistung in der Form der Anleitung liegt vor, wenn die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken oder demonstrieren muss, so z. B. wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine Verrichtung nicht mehr sinnvoll durchführen kann (BRi, Pkt. D 4.0 II). Berücksichtigungsfähig sind nur konkrete Anleitungen, Überwachungen und Erledigungskontrollen, welche die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in dem gleichen Umfang beanspruchen, wie dies auf die unmittelbare körperliche Hilfe zutrifft, so dass die Pflegeperson durch die Beaufsichtigung oder Anleitung an der Erledigung anderer Aufgaben gehindert ist (BSG, Urteil v. 26.11.1998, B 3 P 12/97 R).
Rz. 186
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe nur die Anleitung und Beaufsichtigung von Relevanz ist, welche für die in Abs. 4 genannten gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens erforderlich ist, während eine von den Verrichtungen unabhängige Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung in anderen als den in § 14 Abs. 4 genannten Lebensbereichen (z. B. Kommunikation, Bildung oder Freizeitgestaltung) nicht zu den nach dem SGB XI berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen zu zählen ist (BT-Drs. 12/5262 S. 96; BSG, Urteil v. 19.2.1998, B 3 P 3/97 R; BSG, Beschluss v. 24.10.2008, B 3 P 23/08 B).