0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt worden. Sie ist gemäß Art. 68 PflegeVG am 1.1.1995 in Kraft getreten. Änderungen ergaben sich seitdem wie folgt:
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) geändert; Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) erneut geändert. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 geändert; durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geändert.
Abs. 1 Nr. 5 wurde durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz) v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) geändert. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde Abs. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.4.2003 geändert. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 geändert.
Durch das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 30.4.2005 geändert und dann nochmals durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 mit Wirkung zum 18.12.2007. Abs. 2 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) mit Wirkung zum 1.6.2008 geändert. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) mit Wirkung zum 16.12.2008 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
In der sozialen Pflegeversicherung besteht für Familienangehörige eines Mitglieds unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung. Die Regelung des § 25 übernimmt inhaltlich, von Besonderheiten abgesehen, weitgehend wörtlich die Vorschriften des § 10 SGB V und des § 7 KVLG. Familienangehörige gehören, soweit die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, zu den Pflichtversicherten mit eigener Versicherung. Diese Versicherung wird jedoch aus der Versicherung des Stammversicherten abgeleitet und teilt auch i. d. R. ihr rechtliches Schicksal.
Rz. 2
Der Stammversicherte hat zwecks Durchführung der Familienversicherung die Angehörigen mit den nötigen Angaben seiner Krankenkasse zu melden. Diese stellt fest, ob die Versicherung besteht. Änderungen in den persönlichen oder Einkommensverhältnissen der Angehörigen müssen ebenfalls der Krankenkasse gemeldet werden. Diese Änderungen werden von der Krankenkasse an die Pflegekasse weitergeleitet.
Rz. 3
Angehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei (§ 56 Abs. 1). In der privaten Pflegeversicherung gilt das auch für Kinder (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f). Unabhängig von der Zahl der mitzuversichernden Angehörigen wird der Beitrag nur nach den Maßstäben bemessen, die für den Stammversicherten gelten.
2 Rechtspraxis
2.1 Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder
Rz. 4
Als anspruchsbegünstigten Personenkreis nennt das Gesetz zunächst die Ehegatten oder Lebenspartner. Verlobte, geschiedene Ehegatten oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebende Partner sind in diesem Sinne nicht gemeint und werden von der Familienversicherung nicht erfasst.
Rz. 5
Nach Abs. 2 Satz 2 gilt § 10 Abs. 4 SGB V entsprechend. Danach gelten als Kinder neben den ehelichen Kindern des Stammversicherten auch seine Stiefkinder und Enkel, wenn sie von ihm bisher überwiegend unterhalten worden sind, sowie Pflegekinder. Pflegekinder sind solche Personen, die mit dem Versicherten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Dane ben nennt das Gesetz auch Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der leiblichen Eltern erteilt ist (Adoptionspflegekinder). Stiefkinder in diesem Sinne sind auch die Kinder des Lebenspartners des Mitglieds.
Rz. 6
Das Gesetz nenn...