Rz. 24
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind gemäß Abs. 3 verpflichtet, je nach Pflegegrad in Zeitabständen Beratungsbesuche abzurufen, deren Hauptzielsetzung die Erhaltung der Qualität der selbst sichergestellten Pflege ist:
- bei Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich,
- bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich.
Neben den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der – nur ausnahmsweise möglichen – Beauftragung einer Pflegefachkraft können seit 1.7.2008 auch anerkannte Beratungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, deren Antrag- und Anerkennungsverfahren in Abs. 7 geregelt worden ist, die Beratungsbesuche durchführen. An die Qualifikation der Beratungsstellen werden geringere Anforderungen gestellt. Dementsprechend können die Landesverbände gemäß Abs. 7 Satz 4 hierfür Beratungsstellen ohne Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz anerkennen.
Die Regelung des Satzes 5 geht in der jetzigen Fassung zurück auf das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG), in Kraft seit 1.1.2002. Die bestehenden Beratungsangebote für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen wurden verbessert und erweitert, insbesondere durch Ausbau beratender Hilfen im häuslichen Bereich. Der Charakter des ehemaligen "Pflegepflichteinsatzes" wurde nunmehr – unter Beibehaltung der Verpflichtung zum Abruf – stärker in Richtung "Beratungsbesuch" ausgestaltet. Satz 6 ist Folge der Änderungen des PflEG durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert hat und deren Antrag- und Anerkennungsverfahren in Abs. 7 geregelt worden ist.
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wird in Abs. 8 auch dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin die Möglichkeit eingeräumt, die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchzuführen und zu bescheinigen.
Rz. 24a
Mit Einführung des Pflegegrades 1 haben auch diese Pflegebedürftigen Anspruch darauf, einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abzurufen; die Pflegekasse übernimmt die Vergütung in Höhe von 23,00 EUR.
Seit dem 1.1.2017 haben Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, ebenfalls Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch. Für die Vergütung gelten die Regelungen der Pflegegrade 2 und 3 bzw. 4 und 5.
Rz. 25
Pflegebedürftige, für die der Pauschbetrag nach § 43a und anteiliges Pflegegeld aufgrund der Pflege im Familienhaushalt an Wochenenden (oder während Ferienzeiten) gezahlt wird, sind – wie alle Kombinations-Leistungsempfänger – von der Regelung befreit.
2.3.1 Zielsetzung, Inhalt und Durchführung, Kostentragung
Rz. 26
Die Pflegeeinsätze dienen dem Zweck, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Defizite frühzeitig zu erkennen. Die Pflegefachkraft, die frühzeitig eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann durch Beratung und Hilfestellung, durch Hinweis auf Pflegekurse, Tagespflege usw. auf eine Entlastung der Pflegeperson hinwirken und damit im Einzelfall weiterhin häusliche Pflege ermöglichen. Damit dienen die Einsätze auch dem Schutz der Pflegeperson.
Die Ausrichtung der Pflegeberatung wurde mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs inhaltlich verbreitert. Die Beratung war bisher – entsprechend dem bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff – häufig auf den Bedarf von somatisch Pflegebedürftigen ausgerichtet. Nun ist eine zielgruppenspezifische Beratungskompetenz erforderlich, die insbesondere den Belangen von an Demenz erkrankten Menschen gerecht wird und sich an den jeweiligen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfen orientiert. Die Beratung beinhaltet – je nach Bedarf des Pflegebedürftigen – Hinweise zu
- Problemlagen im Zusammenhang mit körperlichen Einschränkungen
oder
Die Beratungsbesuche sollen Kenntnisse über weitere Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten vermitteln.
Der Beratungsbesuch kann
- zum Höherstufungsantrag auf Erhöhung des Pflegegrades anregen,
- die Inanspruchnahme eines Pflegekurse (auch in häuslicher Umgebung) empfehlen,
- die Umstellung auf Kombinationsleistung (§ 38) oder Pflegesachleistung (§ 36), Einsatz von Pflege-/Hilfsmitteln sowie Anpassung des Wohnraums (§ 40), Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege (§ 41), Kurzzeitpflege in Krisensituationen (§ 42) zur Entlastung der Pflegeperson empfehlen,
- die Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation empfehlen,
- die Einschaltung des behandelnden Arztes anregen,
- zur Beantragung einer gesetzlichen Betreuung (Betreuungsgesetz) anregen.
Die gewonnenen Erkenntnisse sind mit Einverständnis des Pflegebedürftigen mit der Einsatzdokumenation (vgl. Rz. 30) der Pflegekasse mitzuteilen.
Rz. 27
Mit der Durchführung des Pflegeeinsatzes kann der Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungss...