Rz. 11
Der Anspruch ist auf 8 Wochen (4 Wochen bis 31.12.2015) je Kalenderjahr begrenzt. Die Kurzzeitpflege muss nicht zusammenhängend verlaufen. Mit dem 1. Januar eines jeden Jahres beginnt ein neuer 8-Wochen-Anspruch.
Rz. 12/13
(unbesetzt)
Rz. 14
Der für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehende Leistungsbetrag ist auf 1.612,00 EUR (1.550,00 EUR bis 31.12.2014) im Kalenderjahr begrenzt.
Rz. 15
Der Pflegebedürftige hat also für die Finanzierung des Aufwands anlässlich der Pflege in einem Pflegeheim höchstens diesen Betrag zu erwarten. Übernommen werden grundsätzlich die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, nicht also die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und die auf den Pflegebedürftigen umgelegten anteiligen Investitionskosten der Pflegeeinrichtung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.3.2008, L 2 KN 245/07 P).
Umsatzsteuerrechtlich gehören demgegenüber bei einem Kurzzeitpflegeheim zu den Pflegekosten i. S. d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (BFH, Urteil v. 5.2.2004, V R 2/03, BFHReport 2004 S. 621).
Fahrkosten werden nicht erstattet.
Die Eigenanteil des Pflegebedürftigen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten oder die entstandenen Fahrkosten können evtl. über den Entlastungsbetrag (§ 45b) von der Pflegekasse finanziert werden (vgl. Rz. 21).
Rz. 16
Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner zustehenden Leistungsbeträge sind nach Maßgabe des § 87a Abs. 3 Satz 1 von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen.
Rz. 17
In Verträgen mit Leistungsempfängern nach § 42 müssen gemäß § 6 Abs. 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten oder Achten Kapitels des SGB XI getroffenen Regelungen entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4) gesondert ausgewiesen werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags.
Rz. 17a
Das Pflegegeld wird seit 30.10.2012 während der Kurzzeitpflege für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 Satz 2). Zum 1.1.2016 wurde mit dem PSG II die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes auf die zeitliche Kurzzeitpflege-Höchstgrenze für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr angepasst. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird volles Pflegegeld gezahlt.
Rz. 17b
Findet ausnahmsweise die Kurzzeitpflege in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 statt, ist auf Grund der sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes (§ 37) möglich.