(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist ab 01.01.2016 auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür bis zu 1.612,00 EUR (bis 31.12.2014 1.550,00 EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu kann seit 01.01.2015 der Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224,00 EUR im Kalenderjahr. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag ist auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI anzurechnen. Der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes verlängert sich ab 01.01.2016 auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Sofern die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI hinsichtlich der Dauer ausgeschöpft sind, kann ein eventuell noch verbleibender Leistungsbetrag ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden.

Beispiel 1

Ein Pflegegeldempfänger der Pflegestufe II befindet sich erstmalig vom 05.05. bis 06.05.2016 (2 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 18.05. bis 22.05.2016 (5 Kalendertage) nimmt er erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 62,50 EUR.

Kurzzeitpflege vom 05.05. bis 06.05.2016

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege    
2 Kalendertage x 62,50 EUR = 125,00 EUR
Berechnung des Pflegegeldanspruchs:    
für den 05.05. und 06.05.2016    
volles Pflegegeld (458,00 EUR x 2 : 30) = 30,53 EUR
Kurzzeitpflege vom 18.05. bis 22.05.2016    
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege    
5 Kalendertage x 62,50 = 312,50 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 18.05. und 22.05.2016
   
volles Pflegegeld (458,00 EUR x 2 : 30) = 30,53 EUR
für den 19.05. bis 21.05.2016    
hälftiges Pflegegeld (229,00 EUR x 3 x 30) = 22,90 EUR

Ergebnis:

Im Kalenderjahr 2016 besteht noch ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege für 49 Kalendertage und in Höhe von 1.174,50 EUR (1.612,00 EUR – 125,00 EUR – 312,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (05.05.2016 und 06.05.2016) in voller Höhe gezahlt.

Für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 22.05.2016 wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (18.05.2016 und 22.05.2016) das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Vom 19.05.2016 bis 21.05.2016 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Beispiel 2

Teil 1

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II befindet sich erstmalig vom 09.03. bis 31.03.2016 (23 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 12.05. bis 21.05.2016 (10 Kalendertage) nimmt er erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 60,50 EUR. Die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.

Kurzzeitpflege vom 09.03.2015 bis 31.03.2016

Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege    
23 Kalendertage x 60,50 EUR = 1.391,50 EUR
     
Berechnung des Pflegegeldanspruchs:    
für den 09.03.2016 und 31.03.2016    
volles Pflegegeld (458,00 EUR x 2 : 30) = 30,53 EUR
für den 10.03.2016 bis 30.03.2016    
hälftiges Pflegegeld (229,00 EUR x 21 : 30) = 160,30 EUR

Ergebnis:

Für den Zeitraum vom 09.03.2016 bis 31.03.2016 werden Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.391,50 EUR in Anspruch genommen. Es besteht noch ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 220,50 EUR (1.612,00 EUR – 1.391,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (09.03.2016 und 31.03.2016) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.03.2016 bis 30.03.2016 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Teil 2

Der Pflegebedürftige befindet sich erneut vom 12.05. bis 21.05.2016 (10 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Kurzzeitpflege vom 12.05. bis 21.05.2016    
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege    
10 Kalendertage x 60,50 = 605,00 EUR
     
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 12.05. und 21.05.2016
   
volles Pflegegeld (458,00 EUR x 2 30) = 30,53 EUR
für den 13.05. bis 20.05.2016
hälftiges Pflegegeld
   
(229,00 EUR x 8 : 30) = 61,07 EUR

Ergebnis:

Da der Pflegebedürftige im Kalenderjahr 2016 noch keine Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI in Anspruch genommen hat kann er den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 220,50 EUR um den Betrag der Ersatzpflege in Höhe von 1.612,00 EUR auf insgesamt 1.832,50 EUR erhöhen. Für die Zeit vom 12.05.2016 bis 21.05.2016 werden Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 605,00 EUR ...

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