(1) Bei Ausschöpfung des Leistungsrahmens der Kurzzeitpflege ggf. unter Berücksichtigung der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI können Pflegebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung gestellt werden, wenn die Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen ist. Versicherte ohne Pflegestufe, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege (vgl. § 123 Abs. 2 SGB XI). Ist der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege und ggf. der Ersatzpflege ausgeschöpft, steht ihnen lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes nach § 123 Abs. 2 SGB XI zu.

(2) Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI ggf. i. V. m. § 123 SGB XI in Betracht.

Praxis-Beispiel

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II befindet sich vom 09.03. bis 07.05.2016 (60 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 73,28 EUR. Das tägliche Heimentgelt beträgt 110,22 EUR. Die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI. Kurzzeitpflege vom 09.03. bis 07.05.2016

Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI vom 09.03. bis 21.04.2016

(3.224,00 EUR : 73,28 EUR = 43,99 Tage, aufgerundet auf volle Tage)    
44 Kalendertage x 73,28 EUR = 3.224,32 EUR, begrenzt auf = 3.224,00 EUR
Kostenübernahme im Rahmen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI
vom 22.04. bis 30.04.2016
   
9 Kalendertage x 110,22 EUR = 991,98 EUR x 75 v. H. = 743,99 EUR
     
vom 01.05. bis 07.05.2016    
7 Kalendertage x 110,22 EUR = 771,54 EUR x 75 v. H. = 578,66 EUR
Gesamtbetrag = 4.546,65 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:    
für den 09.03.2016 volles Pflegegeld (458,00 EUR x 1 : 30) = 15,27 EUR
für den 10.03.2016 bis 21.04.2016    
hälftiges Pflegegeld ( 229,00 EUR x 43 : 30 ) = 328,23 EUR

Ergebnis:

Der Höchstbetrag der Kurzzeitpflege wird um die nicht verwendeten Mittel der Ersatzpflege auf bis zu 3.224,00 EUR erhöht. Für den Zeitraum vom 09.03.2016 bis 21.04.2016 werden Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in Höhe von 3.224,00 EUR gewährt. Für die Zeit vom 22.04.2016 bis 07.05.2016 werden Kosten in Höhe von 1.322,65 EUR (743,99 EUR + 578,66 EUR) auf Grundlage des § 43 SGB XI erstattet. Die Leistungen der Ersatzpflege und der Kurzzeitpflege sind für das Kalenderjahr 2016 ausgeschöpft.

Das Pflegegeld wird für den ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (09.03.2016) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.03.2016 bis 21.04.2016 wird hälftiges Pflegegeld gezahlt. Vom 22.04.2016 bis zum 06.05.2016 wird aufgrund der Inanspruchnahme vollstationärer Pflege kein Pflegegeld gezahlt. Ab 07.05.2016 wird wieder volles Pflegegeld gezahlt.

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