2.1 Verwendung der Betriebsmittel (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Nr. 1 dürfen Betriebsmittel nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden.
Hierzu gehören die Leistungsausgaben, die Verwaltungskostenpauschale, die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Regelung entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71), der zusätzlich klar abgrenzt, dass die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen zählen. Die Pflegekassen sind zwar organisatorisch den Krankenkassen angegliedert, allerdings eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2). Daher sind die Betriebsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 zwar für die Verwaltungskosten zu verwenden, ein eigenes Verwaltungsvermögen wie in der Krankenversicherung (vgl. § 259 SGB V) kennt die soziale Pflegeversicherung aber nicht. Verwaltungskosten, die den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 von den Pflegekassen pauschal erstattet.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Nr. 2 dürfen die Betriebsmittel darüber hinaus nur zur Auffüllung der Rücklage sowie zur Finanzierung des Ausgleichsfonds verwendet werden.
Die Rücklage gehört wie die Betriebsmittel zu den Mitteln der Pflegekasse und dient der Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. § 64). Der Ausgleichsfonds ist das Sondervermögen zur Durchführung des Finanzausgleichs und dient als kassenübergreifende Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 65). Sofern die Betriebsmittel die nach Abs. 2 vorgesehene Höhe überschreiten, sind sie zunächst zur Auffüllung der Rücklage bis zu deren vorgesehener Höhe zu verwenden und nur im Übrigen an den Ausgleichsfonds im Rahmen des Finanzausgleichs zu zahlen (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu §§ 64 bis 68).
2.2 Höhe der Betriebsmittel (Abs. 2)
Rz. 5
Nach Abs. 2 Satz 1 dürfen die Betriebsmittel im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.
Damit wird gewährleistet, dass die überschüssigen Betriebsmittel zur zügigen Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds genutzt werden können (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 71). Die Höhe der Betriebsmittel ergibt sich damit zwingend aus den im Haushaltsplan (vgl. § 67 ff. SGB IV) angesetzten Beträgen für die gesetzlichen oder durch Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten (vgl. Abs. 1 Nr. 1) und stellt insoweit das sog. Betriebsmittelsoll der Pflegekasse dar (vgl. § 67 Abs. 1). Es ist unabhängig von der tatsächlichen Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr. Der zwischen den Pflegekassen durchzuführende Finanzausgleich (§§ 66 ff.) führt dazu, dass die Betriebsmittelhöhe auch beim Abweichen der tatsächlichen Ausgabenhöhe bei Unterdeckung gehalten wird, wobei vorrangig die Mittel der Rücklagen (vgl. § 64 Abs. 4) einzusetzen sind und bei Überschuss zunächst die Rücklage aufzufüllen ist (vgl. Abs. 1 Nr. 2).
Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 2 sind bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel die Forderungen und Verpflichtungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 Satz 3 bleiben durchlaufende Gelder außer Betracht.
2.3 Verwaltung der Betriebsmittel (Abs. 3)
Rz. 7
Nach Abs. 3 sind die Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für den in Abs. 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.
Die Regelung entspricht § 260 Abs. 3 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 71). Da die Betriebsmittel die laufenden Ausgaben decken sollen, sind sie als sofort verfügbare Zahlungsmittel bereitzuhalten. Eine kurzfristige Anlage ist nur möglich, soweit die Betriebsmittel den monatlichen Bedarf übersteigen. Längerfristige Anlagen sind daher nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drs. 8/3126 S. 12 zu § 364 RVO). Soweit sie angelegt werden, hat dies nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IV so zu erfolgen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R zur Parallelvorschrift für die Krankenversicherung in § 260 SGB V).