Rz. 7

Nach Abs. 4 Satz 1 ist bei einem Übersteigen des Rücklagesolls durch die Rücklage der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus sind nach Abs. 4 Satz 2 verbleibende Überschüsse bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds (§ 65) zu überweisen.

Damit ist vorrangig die Auffüllung des Betriebsmittelsolls bis zur gesetzlichen Höhe geregelt. Erst wenn auch diese voll aufgefüllt sind, sollen die weiteren übersteigenden Beträge an den Ausgleichsfonds im Rahmen der Durchführung des Finanzausgleichs gezahlt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Ausgleichsfonds die zur Befriedigung der Ausgleichsforderungen einzelner Pflegekassen notwendigen Mittel frühzeitig zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72). Die Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020 sieht abweichend hiervon sogar die Überweisung der Überschüsse des Vormonats bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds vor. Zugleich zahlt der Ausgleichsfonds die Unterschiedsbeträge an die Pflegekassen ebenfalls bis zum 10. Arbeitstag des laufenden Monats.

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