2.1 Errichtung und Zusammensetzung der Schiedsstellen
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 weist den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam mit den Vereinigungen der Trägereinrichtungen die Verpflichtung zu, für jedes Bundesland eine Schiedsstelle zu errichten. Die Schiedsstelle im Bereich des Pflegeversicherungsrechts gleicht nach ihrer Funktion, ihrer Aufgabe und ihrer Zusammensetzung derjenigen nach § 114 SGB V, die wiederum dem Schiedsamt nach § 89 SGB V nachgebildet worden ist (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R mit zahlreichen Literaturhinweisen). Mit der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Errichtung von Schiedsstellen hat der Gesetzgeber damit auch im Bereich der Pflegeversicherung für die Vertragsparteien im Nichteinigungsfalle ein Instrument der Konfliktlösung geschaffen, dessen man sich (nur) in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Rz. 7) zur Schlichtung nicht auf vertraglicher Basis einigungsfähiger Inhalte bedienen kann.
Rz. 4
Die mitgliedschaftliche Zusammensetzung der Landesschiedsstelle bestimmt sich nach Abs. 2 Satz 1 und 2 und ist nach paritätischen Grundsätzen ausgerichtet. Im Einzelnen gehören der Schiedsstelle hiernach an:
- Vertreter der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl,
- ein unparteiischer Vorsitzender,
- 2 weitere unparteiische Mitglieder,
- ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
- ein Vertreter der überörtlichen oder je nach Landesrecht der örtlichen Sozialhilfeträger.
Die Festlegung der Anzahl der parteiischen Vertreter der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen bleibt den nach Abs. 5 auf Länderebene zu erlassenden Rechtsverordnungen vorbehalten. Hierbei sind die beiden – gleichfalls als parteiische Mitglieder geltenden – Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Träger der Sozialhilfe auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen anzurechnen. Letztere Regelung lässt die Annahme zu, dass die Seite der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen durch jeweils mindestens 3 Repräsentanten vertreten sein muss.
Rz. 5
Die Zuständigkeiten für die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter sowie des Vorsitzenden der Schiedsstelle sind in Abs. 2 Satz 3 und 4 festgelegt. Hiernach werden die Vertreter der Pflegekassen sowie deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Eine entsprechende Zuständigkeit besteht auf Seiten der Träger der Vereinigungen der Pflegeinrichtungen unter besonderer Beachtung der Trägervielfalt für die Bestellung der Vertreter aus dem Kreis der ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime (Satz 3). Die Bestellung des Vorsitzenden sowie der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (Satz 4). Fehlt es an einer für die Bestellung der unparteiischen Mitglieder notwendigen Einigung, werden die Vertreter durch Los bestimmt (Abs. 2 Satz 5). Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Bestellungsverfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, nimmt nach Abs. 2 Satz 6 die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen im Wege der Ersatzvornahme die Bestellung vor und benennt die Kandidaten. In Fällen fehlender Mitwirkung der Landesverbände der Pflegekassen kommen diesen gegenüber auch Aufsichtsmaßnahmen mit den Mitteln des § 89 SGB IV in Betracht (Schnapp, Handbuch des sozialrechtlichen Verfahrens, S. 151 Rz. 350).
2.2 Rechtsstellung der Schiedsstellenmitglieder
Rz. 6
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt (Abs. 3 Satz 1). Sie erhalten damit für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen gemäß Abs. 5 (vgl. dazu Rz. 13) lediglich neben Ersatz anfallender Reisekosten eine pauschale Entschädigung für den Zeitaufwand und notwendige Barauslagen (so z. B. § 13 Schiedsstellenverordnung SGB XI v. 21.3.1995, GV.NW 1995 S. 285). Die Mitglieder sind bei ihrer Amtsausübung weisungsfrei (Abs. 3 Satz 2) und unterliegen nur der Rechtsaufsicht nach Abs. 4. Besondere Bedeutung kommt der gesetzlich festgeschriebenen Weisungsungebundenheit vor allem für die parteiischen Mitglieder der entsendenden Organisationen zu. Von der Weisungsungebundenheit unberührt bleibt die in den landesrechtlichen Verordnungen nach Abs. 5 generell vorgesehene Möglichkeit, Mitglieder der Schiedsstelle vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen. Die Stimmen der parteiischen und unparteiischen Mitglieder haben mit je einer Stimme (Abs. 3 Satz 3) gleiches Gewicht. Die Entscheidungen werden mit (einfacher) Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3 Satz 4 und 5).
2.3 Aufgaben der Schiedsstelle
Rz. 7
Die Schiedsstelle entscheidet ausschließlich in allen ihr nach dem Pflegeversicherungsgesetz übertragenen Angelegenheiten (Abs. 1 Satz 2). Zu ihren Aufgaben gehört
- die Festsetzung von Rahmenverträgen zur näheren Ausgestaltung der zweckmäßigen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten nach § 75, soweit die hierzu gemeinsam mit den Trägerverei...