Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 nennt in Nr. 1 bis 3 die mit dem Pflegeheimvergleich vorwiegend angestrebten Ziele. Adressaten des Pflegeheimvergleichs sind danach die Landesverbände der Pflegekassen wegen § 79, die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 und die Pflegekassen bei Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 7 Abs. 3.
Satz 2 der Vorschrift führt sodann die vorrangigen Vergleichskriterien auf. Auffällig ist, dass diese Vergleichskriterien im Wesentlichen die Vergütung der Pflegeleistungen betreffen, und insoweit wird die gesetzliche Regelung zu Recht sowohl von den Interessenvertretern der Heimbewohner als auch denjenigen der Heimträger beargwöhnt. Das Ziel der Pflegeversicherung, im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen eine möglichst optimale pflegerische Betreuung zu möglichst niedrigen Preisen zu erhalten, lässt sich nur schwerlich mit dem Interesse der Heimträger an einer angemessenen Vergütung vereinbaren (vgl. Udsching, SGb 2003 S. 133). Es besteht die Gefahr eines Preisdumpings im Wege einer Nivellierung der Angebote der Heimträger nach unten. Eine Refinanzierung von für eine humane Pflege unerlässlichen Personalkosten wird schwieriger.
Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber bei aller Schwierigkeit der Messung von Qualität den Versuch unternommen hätte, die Vergleichskriterien von den strukturellen und monetären Aspekten auszudehnen auf echte Qualitätskriterien. Dass dies verabsäumt worden ist, wird von den Interessenvertretern der Heimbewohner mit Recht bemängelt.
Rz. 3
Abs. 2 regelt einige verwaltungstechnische Fragen um den Pflegeheimvergleich.
Nicht ohne Widerspruch geblieben und mit verfassungsrechtlichen Bedenken versehen (vgl. Griep, a. a.O.) ist dabei die Regelung des Abs. 2 Nr. 1, wonach die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen zu erfolgen hat.
Rz. 4
Abs. 3 bestimmt Näheres zur Ermittlung der Vergleichsdaten.
Zurückgegriffen werden soll in erster Linie auf die bereits verfügbaren Daten. Nur ergänzend und nur, soweit dies erforderlich ist, haben die Pflegeheime zusätzliche Unterlagen vorzulegen und zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
Rz. 5
In den folgenden Absätzen des § 92a findet sich sodann eine Vielzahl von weiteren Vorschriften. Geregelt werden Fragen der Weitergabe der Vergleichsdaten (Abs. 4), der Anhörung vor Erlass der Rechtsverordnung (Abs. 5), der Veröffentlichung (Abs. 6) und des Datenschutzes (Abs. 7). Abs. 8, der zuvor Zeitfenster vorgegeben hatte, hat mit der Novellierung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz seine eigenständige Bedeutung eingebüßt.
Auffällig ist, dass in Abs. 4 verpflichtend ein umfangreicher Adressatenkreis der Vergleichsdaten vorgesehen ist, wohingegen die allgemeine Veröffentlichung in Abs. 6 nur als Berechtigung des Spitzenverbandes Bund oder der Landesverbände der Pflegekassen normiert ist.
Dieser auffällige Gegensatz könnte die bei den Interessengruppen der Heimträger sowieso latent vorhandene Vermutung nähren, dass es dem Gesetzgeber vorrangig gar nicht darauf angekommen ist, mit dem Vergleich den Qualitätsstandard in der stationären Pflege anzuheben, sondern dass Kostensenkung das eigentliche Ziel ist.
Immerhin bestimmt Abs. 5, dass vor Erlass der Rechtsverordnung u.a. die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören sind.