(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:
(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 5 angewandt worden ist, gilt folgendes:
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