(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes:

 

a)

Der zuständige Träger dieses Staats ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer oder Selbständigen seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden.

 

b)

Der Arbeitnehmer oder Selbständige erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben.

 

c)

Ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Trägers erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet.

 

d)

Ist in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger und

i) ist das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat,
ii) ist dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Versicherten zuletzt galten, und begründet es einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage,
iii) handelt es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang IV Teil A,

so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung aufgrund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt.

 

e)

Hat der Betroffene in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 38 zu gewähren.

 

(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 49 Absatz 1 gewährt.

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