(1) 1Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. 2In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. 3Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

 

(2) 1Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berechtigte Person in diesem Staat einen Antrag auf Familienleistungen gestellt, obwohl dieser Staat nicht vorrangig zuständig ist, so gilt der Zeitpunkt dieser ersten Antragstellung als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht, sofern ein neuer Antrag im vorrangig zuständigen Staat durch die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigte Person gestellt wird. 2Dieser zweite Antrag muß innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach der Mitteilung über die Ablehnung des ersten Antrags oder die im ersten Mitgliedstaat eingestellte Zahlung der Leistungen gestellt werden.

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