(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.
(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.
(5) 1Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. 2Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
(6) 1Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
2Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(7) 1Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – vom Tag der Antragstellung an erworben. 2Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.
(8) Im Fall der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 5 für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür vor dem 1. Oktober 1972 unter den betroffenen Trägern nicht geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten.
(9) 1Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern oder arbeitslosen Arbeitnehmern, die nach den französischen Rechtsvorschriften Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit erhalten, für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 zustehen, werden, soweit sie Leistungen übersteigen, die nach dem 16. November 1989 geschuldet würden, auch weiterhin nach Maßgabe der an dem erstgenannten Tage geltenden Sätze, Grenzen und Verfahrensweisen gewährt, solange die Betreffenden den französischen Rechtsvorschriften unterliegen. 2Dabei bleiben Unterbrechungen von weniger als einem Monat und Zeiten einer Leistungsgewährung wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit unberücksichtigt.
3Die Einzelheiten der Durchführung dieses Absatzes, insbesondere die Aufteilung der Lasten aufgrund dieser Beihilfen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(10) Die Ansprüche der Betreffenden, deren Rente vor Inkrafttreten des Artikels 45 Absatz 6 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 neu festgestellt werden.