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Verfahren | Rechtsbehelf/ Rechtsmittel |
Frist | Form | Adressat | Hinweise |
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Widerspruchsverfahren | Widerspruch[1] |
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Schriftlich oder zur Niederschrift | Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. die Krankenkasse); der form- und fristgerechte Widerspruch kann auch bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, einer deutschen Konsularbehörde oder einem deutschen Seemannsamt wirksam eingelegt werden.[4] |
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1. Rechtszug (Sozialgericht; Tatsacheninstanz) | Klage |
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Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | Örtlich und sachlich zuständiges Sozialgericht[9] |
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Berufungsverfahren (Landessozialgericht; Tatsacheninstanz) | Berufung[13] | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.[14] | Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten | Landessozialgericht | Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen ist oder der Streitwert eine bestimmte Größenordnung überschreitet.[15] Sie ist zuzulassen, wenn
Die Berufung kann auch formgerecht beim Sozialgericht eingelegt werden.[17] Landessozialgerichte können auch im 1. Rechtszug zuständig sein.[18] |
Revisionsverfahren (Bundssozialgericht) | Revision | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder eines Beschlusses.[19] | Schriftlich | Bundessozialgericht |
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Beschwerdeverfahren | Nichtzulassungsbeschwerde[22] | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils. | Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten | Landessozialgericht, Bundessozialgericht | Wenn Rechtsmittel (Berufung, Revision) nicht zugelassen werden, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Darüber wird in einem eigenen Verfahren entschieden. |
Vorläufiger Rechtsschutz | Widerspruch, Anfechtungsklage | Die Rechtsbehelfe haben hinsichtlich des Vollzugs des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung.[23] Ausnahmen sind abschließend geregelt.[24] Der Vollzug einer Entscheidung kann durch die Behörde ausgesetzt werden.[25] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.[26] |
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