Begriff

Der Träger der Sozialhilfe wird in den örtlichen und überörtlichen Träger unterschieden. Häufig wird auch die Bezeichnung Sozialamt für beide Träger verwendet. Für den überwiegenden Teil der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger zuständig.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass die Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausschließlich Fachkräfte beschäftigen dürfen. Dies begründet sich durch die umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsaufgaben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 3 SGB XII als auch in den §§ 97 bis 99 SGB XII.

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