Die Bildung der Selbstverwaltungsorgane erfolgt durch Wahlen, den sog. Sozialwahlen. Diese finden alle 6 Jahre statt. Die nächsten Sozialwahlen finden am 31.5.2023 statt. Diese Amtsperiode endet im Jahr 2029.
Die Selbstverwaltungsorgane werden in freien, geheimen und öffentlichen Sozialwahlen gewählt, bei denen sich die Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung sowie die Vereinigungen von Arbeitgebern zur Wahl stellen.
Die Versicherten und Arbeitgeber wählen ihre Vertreter getrennt voneinander. Jede Gruppe hat aber gleich viele Vertreter, denn es gilt der Grundsatz der Parität. Das bedeutet, dass sich die Organe je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zusammensetzen. Alle notwendigen Entscheidungen der Organe werden folglich von beiden Gruppen gemeinsam getroffen. Bei einigen Versicherungsträgern (Ersatzkassen, Knappschaft) gibt es hiervon abweichende Regelungen.
Für die Bildung der Organe gelten Grundsätze, wie sie von den Bundes- oder Landtagswahlen bekannt sind. Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben die Listenträger (Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen, Vereinigungen von Arbeitgebern sowie die Verbände solcher Organisationen). Aber auch einzelne Versicherte oder Arbeitgeber können sog. "freie Listen" bilden.
Bei den Sozialwahlen am 31.5.2023 startet erstmalig eine Online-Wahl als Modellversuch, an der sich 14 Krankenkassen beteiligen. Ermöglicht wird das neue Wahlverfahren durch das 7. SGB-IV-ÄndG. Darin legt der Gesetzgeber fest, dass Krankenkassen, die am Modellprojekt teilnehmen, 2023 auch elektronisch über das Internet wählen lassen können. Krankenkassen, die sich an der Online-Wahl beteiligen wollten, mussten dafür bis zum 30.9.2020 ihre Satzung entsprechend ändern. Details mussten mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgesprochen werden.
Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Wenn auf einer oder mehreren Vorschlagslisten nur so viele Bewerber stehen, wie zu wählen sind, findet keine Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten statt. Diese Besonderheit in der Sozialversicherung wird als "Friedenswahl "bezeichnet. Der Wähler ist unter Umständen nur bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste in das Wahlverfahren einbezogen, wenn er die Liste durch seine Unterschrift unterstützen soll. Friedenswahlen sind vor allem bei allen kleineren Versicherungsträgern die Regel, weil dadurch ein erheblicher organisatorischer Aufwand und beträchtliche Kosten eingespart werden können. Allerdings wirken sie sich für die Popularität der Sozialwahlen eher negativ aus.
Stellvertreter sorgen dafür, dass die Organe auch bei Verhinderung einzelner Mitglieder ausreichend besetzt sind. Diese Stellvertreter werden in eigenen "Stellvertreterlisten" namentlich aufgeführt und zusammen mit der Vorschlagsliste eingereicht.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder werden Organmitglieder nicht in ausreichender Zahl vorgeschlagen, beruft die zuständige Aufsichtsbehörde geeignete Personen.
Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt im Normalfall 6 Jahre. Sie endet vorzeitig durch Tod oder
- wenn das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von seinem Amt entbunden wird (z. B. bei schwerer Erkrankung, aus beruflichen Gründen) oder
- wenn das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von seinem Amt enthoben wird (z. B. bei grober Pflichtverletzung).
Der Listenträger schlägt zur Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans einen Nachfolger vor, den der Vorstand bestätigen muss.