Allein das Vorliegen eines der o. a. Sperrzeittatbestände führt noch nicht zur Sperrzeit. Diese tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht es, einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, die ein dem Grunde nach sanktioniertes versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Praxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt.
Allgemein liegt danach ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer/Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.
Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, weil ihm andernfalls eine Arbeitgeberkündigung droht, liegt darin allein kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe. Auch das Interesse an einer Abfindung reicht in diesen Fällen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus. Der Arbeitnehmer ist danach grundsätzlich gehalten, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Ein wichtiger Grund, einer Arbeitgeberkündigung durch Eigenkündigung zuvorzukommen, kann allerdings dann vorliegen, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber
- mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde,
- zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte, wirksam geworden wäre
- arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und
- dem Arbeitslosen nicht zuzumuten war, die Arbeitgeberkündigung abzuwarten, weil sich daraus objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen ergeben würden (hierauf dürften sich Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – von Gesetzes wegen anerkannt – schwierig ist, aber nur in Ausnahmefällen berufen können.
Weitere Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Arbeitsaufgabe:
- Ein älterer Arbeitnehmer entschließt sich, im Zuge eines drastischen Personalabbaus seines Betriebs bei ungünstiger Arbeitsmarktlage seinen Arbeitsplatz zugunsten jüngerer Kollegen aufzugeben.
- Die Arbeitsaufgabe ist nach ärztlicher Beurteilung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.
- Die Beschäftigung kann wegen der Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr oder nicht mit der bisherigen Arbeitszeit fortgeführt werden.
- Die vom Arbeitgeber verlangte oder erwartete Arbeit verstößt gegen Arbeitsschutzvorschriften oder sonstige bindende Arbeitsbedingungen.
- Psychischer Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz
- Die Arbeit macht eine doppelte Haushaltsführung erforderlich, infolge derer die weitere Versorgung von Angehörigen nicht hinreichend gesichert ist.
Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer Arbeitgeberkündigung
Der Arbeitnehmer hat einen wichtigen Grund, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wenn eine Abfindung exakt von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird und der Arbeitgeber betriebsbedingt mit Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte. In diesen Fällen wird ausnahmslos auf eine Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung verzichtet.
Der wichtige Grund muss die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gerade zu diesem Zeitpunkt abdecken; er muss außerdem objektiv vorliegen. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Arbeitslose den Grund gekannt oder z. B. seine Arbeitsaufgabe darauf gestützt hat. Kennt der Arbeitnehmer den wichtigen Grund, wird von ihm jedoch regelmäßig erwartet, dass er einen zumutbaren Versuch (z. B. Gespräch mit dem Arbeitgeber oder frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit) unternimmt, um den Grund zu beseitigen bzw. den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern.
Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt der Arbeitslose die sog. Beweislast, wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände aus seiner Sphäre (z. B. Gründe aus dem persönlichen Bereich) oder aus seinem Verantwortungsbereich (z. B. mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung) ergeben.