(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

 

(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, [Bis 16.07.2024: bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich ] [1]erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. [2]3War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

 

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

 

(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

 

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden bis 16.07.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

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