Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. |
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet[1], [Bis 16.07.2020: oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,] [2] |
2. |
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder des Anhängers] [3] tätig war oder |
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