1.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahme für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten gilt 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für nicht bei den Eltern wohnende Studenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG.
Seit dem 1.8.2024 gilt ein monatlicher BAföG-Bedarfssatz von 475 EUR (= monatlicher Bedarf) (bis 31.7.2024: 452 EUR) und 380 EUR (= Mietzuschuss für Personen, die nicht bei ihren Eltern leben) (bis 31.7.2024: 360 EUR), insgesamt 855 EUR (bis 31.7.2024: 812 EUR). Aus diesem Betrag werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und Praktikanten ermittelt.
1.2 Berücksichtigungszeitpunkt des erhöhten Bedarfssatzes
Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Studenten gilt unter Berücksichtigung des § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1.4. und 1.10. eines Jahres. Dieses gilt auch dann, wenn das Semester zeitlich anders verläuft (z. B. bei vielen Fachhochschulen) oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht.
1.3 Beitragssätze
1.3.1 Krankenversicherung
Als Beitragssatz der versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten werden 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung herangezogen. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz ist für Studenten und Praktikanten auf 7/10 zu kürzen (= 10,22 %).
Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
1.3.2 Pflegeversicherung
Zur sozialen Pflegeversicherung gilt seit dem 1.7.2023 für den versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,40 %. Je nach Anzahl der Kinder verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %; die maximale Reduzierung beläuft sich auf 1,0 %. Der Beitragszuschlag für kinderlose Studenten beträgt 0,6 %.
Anzahl der Kinder |
Beitragssatz |
Ohne Kind |
4,0 % |
1 Kind |
3,4 % |
2 Kinder |
3,15 % |
3 Kinder |
2,9 % |
4 Kinder |
2,65 % |
5 und mehr Kinder |
2,4 % |
1.4 Höhe
1.4.1 Krankenversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt ab 1.10.2024 in der Krankenversicherung:
Krankenversicherung: |
855 EUR x 10,22 %= |
87,38 EUR |
1.4.2 Pflegeversicherung
Der monatliche Beitrag der Studenten/Praktikanten beträgt in der Pflegeversicherung ab 1.10.2024:
Anzahl der Kinder |
Berechnung |
Beitragshöhe |
Ohne Kind |
855 EUR x 4,0 % |
34,20 EUR |
1 Kind |
855 EUR x 3,4 % |
29,07 EUR |
2 Kinder |
855 EUR x 3,15 % |
26,93 EUR |
3 Kinder |
855 EUR x 2,9 % |
24,80 EUR |
4 Kinder |
855 EUR x 2,65 % |
22,66 EUR |
5 und mehr Kinder |
855 EUR x 2,4 % |
20,52 EUR |
1.5 Tragung/Zahlung
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V allein zu tragen. Soweit ein Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V erhoben wird, ist dieser zusätzlich zu tragen und zu zahlen.
Besteht Beitragspflicht zur KVdS sind auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung gelten die gleichen Grundlagen, wie in der Krankenversicherung.
1.6 Zahlungsweise/Fälligkeit
Für die versicherten Studenten ist eine vom übrigen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Zahlungsweise vorgesehen. Die Beiträge sind danach vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das Semester, für das die Einschreibung oder Rückmeldung erfolgen soll, im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der GKV-Spitzenverband hat hiervon eine abweichende Zahlungsweise in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler vorgesehen. Danach ist für versicherungspflichtige Studenten dann eine monatliche Zahlungsweise zulässig, sofern die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist.
Davon ist auszugehen, wenn der versicherungspflichtige Student die Krankenkasse zum Einzug der Beiträge im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats ermächtigt oder nachweist, dass er seiner Bank einen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung der Beiträge an die Krankenkasse erteilt hat. Die Beiträge sind danach bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.